Der BFH bestätigt mit Urteil vom 14.04.2021 (Az. X R 5/19) seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 30.11.2005, Az. X R 56/04, BStBl. II 2006, S. 415) und verneint im Fall eines „Stimmen-Patts“ das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung. Daran ändert sich im Streitfall auch nichts dadurch, dass die weiteren 50 % der Stimmen an der Betriebskapitalgesellschaft von einem minderjährigen Kind des Gesellschafters gehalten werden. Diese Stimmen können jedenfalls dann nicht dem Elternteil zugerechnet werden, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde.
Verfügt der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen, ist laut BFH die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nicht gegeben.