deen

Steuerberatung

Keine Betriebsaufspaltung bei „Stimmen-Patt“

Verfügt der das Be­sitz­un­ter­neh­men be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter in der Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft nur über ex­akt 50 % der Stim­men, ist laut BFH die für eine Be­triebs­auf­spal­tung er­for­der­li­che per­so­nelle Ver­flech­tung nicht ge­ge­ben.

Der BFH bestätigt mit Ur­teil vom 14.04.2021 (Az. X R 5/19) seine bis­he­rige Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 30.11.2005, Az. X R 56/04, BStBl. II 2006, S. 415) und ver­neint im Fall ei­nes „Stim­men-Patts“ das Vor­lie­gen ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung. Daran ändert sich im Streit­fall auch nichts da­durch, dass die wei­te­ren 50 % der Stim­men an der Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft von einem min­derjähri­gen Kind des Ge­sell­schaf­ters ge­hal­ten wer­den. Diese Stim­men können je­den­falls dann nicht dem El­tern­teil zu­ge­rech­net wer­den, wenn in Be­zug auf die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung des Kin­des eine Ergänzungs­pfleg­schaft an­ge­ord­net wurde.

nach oben