Üblicherweise schließen die Vorgaben hinsichtlich der Gewährung sog. Corona-Soforthilfen Unternehmen aus, die schon vor Beginn der Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, u. a. auch deshalb, weil sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren.
Gemäß unanfechtbarem Beschluss des VGH München vom 03.08.2022 (Az. 22 ZB 22.1151) ist es in solchen Fällen nicht zu beanstanden, wenn in der für die Gewährung einer Soforthilfe maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht auf das Unternehmen abgestellt wird, wie es vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird, sondern allein auf das formelle Kriterium, dass das Insolvenzverfahren zum maßgeblichen Stichtag noch fortgedauert hat.
Hinweis: Im Streitfall war neun Monate vor Ausbruch der Corona-Pandemie das Insolvenzverfahren über das betreffende Unternehmen eröffnet worden und dieses dauerte auch noch fort. Aus diesem Grund bestand mangels Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters kein Anspruch auf Gewährung der Corona-Soforthilfe.