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Keine Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge

FG Berlin-Brandenburg 1.10.2015, 7 K 7183/13

Wer durch Zer­le­gen von Alt­fahr­zeu­gen ge­won­nene Ein­zel­teile veräußert, un­ter­liegt der Re­gel­be­steue­rung. Die Veräußerung sol­cher Ge­genständen, die durch das Zer­le­gen ge­won­nen wur­den, un­ter­liegt man­gels Iden­tität von er­wor­be­nen und veräußer­ten Ge­genständen nicht der Dif­fe­renz­be­steue­rung gem. § 25a UStG.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, ob die Veräußerung von ge­brauch­ten Fahr­zeug­tei­len, die der Kläger zu­vor aus von Pri­vat­per­so­nen er­wor­be­nen Alt­fahr­zeu­gen aus­ge­baut hatte, der Dif­fe­renz­be­steue­rung nach § 25a UStG un­ter­liegt.

Der Kläger mel­dete im Juli 2006 ge­wer­be­recht­lich u.a. den An- und Ver­kauf von Au­tos, Mo­torrädern und Er­satz­tei­len (Neu- und Ge­braucht­wa­ren) an. Seine Umsätze er­mit­telte er mit Ge­neh­mi­gung des Fi­nanz­amts nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten. Seine Ge­winne er­mit­telte er durch Ein­nahme-Über­schuss-Rech­nung.

In den Streit­jah­ren er­zielte er Umsätze ins­be­son­dere da­durch, dass er Ge­braucht­fahr­zeuge, die in ei­ner Viel­zahl von Fällen nicht mehr fahrtüch­tig wa­ren, von Pri­vat­per­so­nen im gan­zen Bun­des­ge­biet an­kaufte, in ihre Ein­zel­teile zer­legte und diese Ein­zel­teile ins­be­son­dere über eine Auk­ti­ons­platt­form per Ver­sand ver­kaufte. Die­ses Ver­fah­ren prak­ti­zierte er ins­be­son­dere mit Mo­torrädern.

Der Kläger ist der An­sicht, dass es sich bei den Ein­kaufs­prei­sen für die Ge­braucht­wa­ren um nicht steu­er­bare Umsätze han­dele, auf die die Grundsätze der Dif­fe­renz­be­steue­rung § 25a UStG an­zu­wen­den seien. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die strei­ti­gen Umsätze dem­ge­genüber der Re­gel­be­steue­rung.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­che Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Veräußerung von Ge­genständen, die durch das Zer­le­gen kom­ple­xe­rer Ge­braucht­ge­genstände ge­won­nen wur­den, un­ter­liegt man­gels Iden­tität von er­wor­be­nen und veräußer­ten Ge­genständen nicht der Dif­fe­renz­be­steue­rung gem. § 25a UStG.

Der Wort­laut des § 25a UStG spricht dafür, dass nur sol­che Umsätze in den An­wen­dungs­be­reich des § 25a UStG fal­len, bei de­nen - ne­ben wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen - ein und der­selbe Ge­gen­stand vom Un­ter­neh­mer er­wor­ben und un­ter Bei­be­hal­tung der Iden­tität des Ge­gen­stands wei­ter­veräußert wird. Dies er­gibt sich aus fol­gen­den For­mu­lie­run­gen des § 25a UStG. Diese Sicht­weise steht auch im Ein­klang mit dem Uni­ons­recht. Die An­sicht des Klägers, er er­werbe mit einem ge­brauch­ten, nicht mehr funk­ti­onstüch­ti­gen Mo­tor­rad eine Ge­samt­heit von ein­zel­veräußer­ba­ren Er­satz­tei­len, steht nicht im Ein­klang mit der im Ge­schäfts­ver­kehr übli­chen Be­trach­tung ei­nes sol­chen Vor­gangs, wo­nach ein Mo­tor­rad (auch wenn es nicht mehr fahrtüch­tig ist) ein aliud ge­genüber der Summe der Ein­zel­teile dar­stellt.

Für die hier ver­tre­tene Auf­fas­sung spricht die sys­te­ma­ti­sche Aus­le­gung. Denn § 25a UStG bzw. Art. 313 ff. MwSt­Sys­tRL sind Aus­nah­me­re­ge­lun­gen, die eng aus­zu­le­gen sind. Zu­dem steht die Auf­fas­sung im Ein­klang mit dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung. Nach dem 51. Erwägungs­grund der MwSt­Sys­tRL be­steht der Zweck der Re­ge­lun­gen über die Dif­fe­renz­be­steue­rung darin, Dop­pel­be­steue­run­gen und Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zwi­schen Steu­er­pflich­ti­gen im Be­reich der Ge­braucht­ge­genstände zu ver­mei­den.

Vor­lie­gend ist nicht er­sicht­lich, dass es zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen im Ver­gleich zu an­de­ren Steu­er­pflich­ti­gen käme. Selbst wenn man da­von ab­wei­chend auf Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu Pri­vat­per­so­nen ab­stel­len würde, wären diese hin­zu­neh­men. Denn der Kläger ist auf­grund sei­ner in­ten­si­ven Bran­chen­kennt­nisse und der Breite sei­nes An­ge­bots in einem er­heb­li­chen Wett­be­werbs­vor­teil, ge­genüber dem der Wett­be­werbs­nach­teil der Um­satz­steu­er­pflicht zurück­tritt.

Im Übri­gen ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass die Be­schränkung der Dif­fe­renz­be­steue­rung auf den Ver­kauf von Ge­genständen, die mit den er­wor­be­nen Ge­genständen iden­ti­sch sind, auf der Er­war­tung be­ru­hen dürfte, dass ty­pi­scher­weise die durch einen sol­chen Han­del er­ziel­bare Wert­schöpfung ge­rin­ger ist als die, die sich er­zie­len lässt, wenn er­wor­bene und ver­kaufte Ge­genstände nicht mehr iden­ti­sch sind. Im Streit­fall wurde durch die Tätig­keit des Klägers eine er­heb­li­che Wert­schöpfung er­zielt.

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