Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist eine der größten sog. "Access-Providerinnen", d.h. Anbieterin von Internetzugängen, in Deutschland. Die Antragstellerinnen sind weltweit führende Wissenschaftsverlage. Sie machten gegenüber der Antragsgegnerin Sperrungsansprüche geltend. So verlangten sie die Blockierung bestimmter Seiten, auf denen ihre urheberrechtlich geschützten Werke unerlaubt veröffentlicht waren. Die Antragstellerinnen waren der Auffassung, dass ihnen aus § 7 Abs. 4 TMG analog ein Anspruch auf Verhinderung der Vermittlung des Zugangs zu den Diensten bzw. aus Störerhaftung ein Anspruch auf Unterlassung der Vermittlung des Zugangs zu den Diensten zustehe. Den Anspruch machten sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend.
Die Antragsgegnerin war der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung schon mangels Verfügungsgrund nicht zu erlassen sei. Dieser Ansicht schloss sich auch das LG an und wies die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Auch die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerinnen blieb vor dem OLG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend am Verfügungsgrund fehlt.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG findet im Urheberrecht keine Anwendung. Es fehlt insbesondere am Verfügungsgrund, weil die Antragstellerinnen dadurch, dass sie trotz Kenntnis schon früherer Verletzungen ihrer Rechte hinsichtlich anderer Werke durch die in Rede stehenden Portale und schon längerer Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen, eine Sperrung im Wege der einstweiligen Verfügung bisher nicht beantragt haben. Damit haben sie vielmehr gezeigt, dass ihnen die Angelegenheit nicht dringlich ist.
Ein Verlag, der Kenntnis davon hat, dass auf einem Internetportal vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke, u.a. Werke, an denen er die Rechte innehat, illegal öffentlich zugänglich gemacht werden, und einem Vorgehen gegen den Portalbetreiber und/oder seinen Hostprovider jede Erfolgsaussicht fehlt, verhält sich dringlichkeitsschädlich, wenn er gegen den Access-Provider nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung dieser Kenntnis den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Dringlichkeitsfrist beginnt nicht mit der Kenntnis der Verletzung der Rechte hinsichtlich jedes neu öffentlich zugänglich gemachten Werks neu zu laufen. Es gebietet auch weder der verfassungsrechtliche Schutz des Urheberrechts noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihnen diese Möglichkeit mit jeder neuen bekannt werdenden Rechtsverletzung erneut zu eröffnen.
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