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Steuerberatung

Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei Auftritten von Non-Profit-Ensembles

Hessisches FG 27.7.2018, 4 K 982/09

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung sind Zah­lun­gen und sons­tige Vermögens­verände­run­gen nicht der Ein­kunfts­er­zie­lung zu­zu­ord­nen, wenn sie im Zu­sam­men­hang mit Leis­tun­gen ste­hen, die sich als steu­er­lich un­be­acht­li­che "Lieb­ha­be­rei" dar­stel­len. Ge­gen eine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht spricht u.a., dass die Künst­ler-Ge­sell­schaft nach ame­ri­ka­ni­schem Recht als Non-Pro­fit-Or­ga­ni­sa­tion ein­ge­stuft wird.

Der Sach­ver­halt:

Die in Öster­reich ansässige Kläge­rin ist als Künst­ler­ver­leih­ge­sell­schaft tätig. Dar­bie­tende sind im Re­gel­fall eben­falls im Aus­land ansässige Künst­ler/Künst­ler­en­sem­bles, die auf der Grund­lage von Werk­verträgen, die zwi­schen der Kläge­rin und ört­li­chen (inländi­schen) Ver­an­stal­tern ge­schlos­sen wer­den, im In­land auf­tre­ten. Die Kläge­rin hatte 1997 ein Kon­zert in Deutsch­land or­ga­ni­siert und für sich ein Ho­no­rar i.H.v. 39.000 DM ver­ein­bart, das dann auch aus­ge­zahlt wurde. Die Kläge­rin zahlte ih­rer­seits Künst­ler­ho­no­rare und Ta­gesdiäten i.H.v. 4.469 US$ an eine Künst­ler-Ge­sell­schaft nach ame­ri­ka­ni­schem Recht. Zusätz­lich zahlte sie die Flüge der Mu­si­ker so­wie de­ren Ho­tel- und Trans­port­kos­ten.

Die Kläge­rin be­an­tragte bei dem Bun­des­amt für Fi­nan­zen un­ter Be­zug­nahme auf das DBA-Öster­reich hin­sicht­lich der an sie ge­zahl­ten Ho­no­rar­leis­tun­gen einen Frei­stel­lungs­be­scheid gem. § 50d Abs. 3 EStG, der 1998 auch an­trags­gemäß er­las­sen wurde. In einem Schrei­ben an das Fi­nanz­amt vom sel­ben Tag wies das Bun­des­amt für Fi­nan­zen je­doch dar­auf hin, dass das frei­ge­stellte Un­ter­neh­men (die Kläge­rin) nun selbst als Vergütungs­schuld­ne­rin i.S.v. § 50a Abs. 5 EStG an­zu­se­hen sei und das in­so­weit der Steu­er­ab­zug über­wacht wer­den müsse.

Dar­auf­hin er­ließ das Fi­nanz­amt im Ok­to­ber 2004 einen Haf­tungs­be­scheid, mit dem sie die Kläge­rin hin­sicht­lich der Steuer in An­spruch nahm, die für die an die Künst­ler ge­zahl­ten Vergütun­gen auf der Grund­lage der § 49 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 EStG so­wie § 50a Abs. 4 u. 5 EStG ent­stan­den wa­ren. Das Fi­nanz­amt schätzte die ge­zahlte Vergütung auf 26.707 DM und ging von ei­ner dar­auf ent­fal­len­den Ein­kom­men­steuer i.H.v. 6.676 DM so­wie einem So­li­da­ritätszu­schlag von 500 DM aus, so dass sich eine Haf­tungs­summe i.H.v. um­ge­rech­net 3.669 € er­gab.

Die Kläge­rin wandte sich ge­gen den Haf­tungs­be­scheid. Sie war der An­sicht, es han­dele sich in­so­weit um einen Non-Pro­fit-Or­ga­ni­sa­tion gemäß der ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen des ame­ri­ka­ni­schen Steu­er­rechts, die nicht auf Ge­winn aus­ge­rich­tet sei. Das FG gab der Klage statt.

Die Gründe:

Der Haf­tungs­be­scheid war auf­zu­he­ben, weil nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den konnte, dass die Mu­si­ker mit Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht ge­han­delt hat­ten. Die ver­blei­bende Un­si­cher­heit hin­sicht­lich des Be­ste­hens der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht ging zu Las­ten des Fi­nanz­am­tes.

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung sind Zah­lun­gen und sons­tige Vermögens­verände­run­gen nicht der Ein­kunfts­er­zie­lung zu­zu­ord­nen, wenn sie im Zu­sam­men­hang mit Leis­tun­gen ste­hen, die sich als steu­er­lich un­be­acht­li­che "Lieb­ha­be­rei" dar­stel­len. Eine sol­che liegt vor, wenn die be­tref­fen­den Leis­tun­gen nicht von dem Stre­ben nach Ge­winn­er­zie­lung ge­tra­gen sind, son­dern aus persönli­chen Mo­ti­ven er­fol­gen. Eine Zah­lung die auf ei­ner sol­chen Leis­tung be­ruht, un­ter­liegt des­halb bei dem Empfänger nicht der Ein­kom­men­steuer und löst für den Zah­len­den keine Ein­be­hal­tungs- und Abführungs­pflicht i.S.d. § 50a Abs. 4 EStG aus.

Um eine be­stimmte Leis­tung der steu­er­recht­lich re­le­van­ten Ein­kunfts­er­zie­lung oder dem Be­reich der "Lieb­ha­be­rei" zu­zu­ord­nen ist, muss bei be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen nach den­sel­ben Kri­te­rien be­ur­teilt wer­den, wie bei un­be­schränk­ten Steu­er­pflich­ti­gen. Die im Zu­sam­men­hang mit der Frage der "Lieb­ha­be­rei" gel­ten­den Ver­mu­tungs- und Be­weis­last­re­geln gel­ten bei be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen in der­sel­ben Weise wie bei un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen. Aus dem Grund­satz der ein­heit­li­chen Be­trach­tung folgt, dass bei der Frage nach der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht der be­schränkt Steu­er­pflich­tige nicht al­lein auf die In­landstätig­keit ab­zu­stel­len ist. Trotz der Re­ge­lung des § 49 Abs. 2 EStG ist hin­sicht­lich der Frage der Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht eine iso­lierte Be­trach­tung un­zulässig. Diese Grundsätze gel­ten auch dann wenn es sich bei dem Steu­er­ausländer um eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft han­dele. (vgl. BFH-Urt. v. 7.11.2001, Az.: I R 14/01).

Im vor­lie­gen­den Fall ließ sich eine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht der Künst­ler hin­sicht­lich der mit ih­ren Auf­tritt im Jahr 1997 er­ziel­ten Vergütun­gen nicht fest­stel­len. Es han­delte sich in­so­weit um eine Vor­aus­set­zung ei­nes jeg­li­chen Einkünf­te­er­zie­lungs­tat­be­stan­des i.S.d. EStG, die nicht ohne wei­te­res un­ter­stellt oder ver­mu­tet wer­den kann. In­so­fern war es un­er­heb­lich, ob es sich bei der Ge­sell­schaft um eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft han­delte oder ob sie als Per­so­nen­ge­sell­schaft deut­schen Rechts zu qua­li­fi­zie­ren wäre. Darüber hin­aus sprach ge­gen eine Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht, dass die Künst­ler-Ge­sell­schaft nach ame­ri­ka­ni­schem Recht als Non-Pro­fit-Or­ga­ni­sa­tion ein­ge­stuft wird. Letzt­lich sprach auch die Höhe der ver­ein­bar­ten Vergütun­gen (4.469 USD = 6.406 DM für den Auf­tritt von 39 Mu­si­kern, 3 Be­glei­tern, 1 Di­ri­gent, 1 Kon­zert­meis­ter und 1 No­ten­wart) dafür, dass die Auf­tritte die­ses Mu­si­ken­sem­bles nicht mit ei­ner Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht be­trie­ben wor­den wa­ren.

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