Der Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte bei dem Bundesamt für Finanzen unter Bezugnahme auf das DBA-Österreich hinsichtlich der an sie gezahlten Honorarleistungen einen Freistellungsbescheid gem. § 50d Abs. 3 EStG, der 1998 auch antragsgemäß erlassen wurde. In einem Schreiben an das Finanzamt vom selben Tag wies das Bundesamt für Finanzen jedoch darauf hin, dass das freigestellte Unternehmen (die Klägerin) nun selbst als Vergütungsschuldnerin i.S.v. § 50a Abs. 5 EStG anzusehen sei und das insoweit der Steuerabzug überwacht werden müsse.
Daraufhin erließ das Finanzamt im Oktober 2004 einen Haftungsbescheid, mit dem sie die Klägerin hinsichtlich der Steuer in Anspruch nahm, die für die an die Künstler gezahlten Vergütungen auf der Grundlage der § 49 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 EStG sowie § 50a Abs. 4 u. 5 EStG entstanden waren. Das Finanzamt schätzte die gezahlte Vergütung auf 26.707 DM und ging von einer darauf entfallenden Einkommensteuer i.H.v. 6.676 DM sowie einem Solidaritätszuschlag von 500 DM aus, so dass sich eine Haftungssumme i.H.v. umgerechnet 3.669 € ergab.
Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid. Sie war der Ansicht, es handele sich insoweit um einen Non-Profit-Organisation gemäß der entsprechenden Regelungen des amerikanischen Steuerrechts, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sei. Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Haftungsbescheid war aufzuheben, weil nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Musiker mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hatten. Die verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des Bestehens der Einkunftserzielungsabsicht ging zu Lasten des Finanzamtes.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Zahlungen und sonstige Vermögensveränderungen nicht der Einkunftserzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus persönlichen Motiven erfolgen. Eine Zahlung die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb bei dem Empfänger nicht der Einkommensteuer und löst für den Zahlenden keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht i.S.d. § 50a Abs. 4 EStG aus.
Um eine bestimmte Leistung der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien beurteilt werden, wie bei unbeschränkten Steuerpflichtigen. Die im Zusammenhang mit der Frage der "Liebhaberei" geltenden Vermutungs- und Beweislastregeln gelten bei beschränkt Steuerpflichtigen in derselben Weise wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Aus dem Grundsatz der einheitlichen Betrachtung folgt, dass bei der Frage nach der Einkunftserzielungsabsicht der beschränkt Steuerpflichtige nicht allein auf die Inlandstätigkeit abzustellen ist. Trotz der Regelung des § 49 Abs. 2 EStG ist hinsichtlich der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht eine isolierte Betrachtung unzulässig. Diese Grundsätze gelten auch dann wenn es sich bei dem Steuerausländer um eine Kapitalgesellschaft handele. (vgl. BFH-Urt. v. 7.11.2001, Az.: I R 14/01).
Im vorliegenden Fall ließ sich eine Einkünfteerzielungsabsicht der Künstler hinsichtlich der mit ihren Auftritt im Jahr 1997 erzielten Vergütungen nicht feststellen. Es handelte sich insoweit um eine Voraussetzung eines jeglichen Einkünfteerzielungstatbestandes i.S.d. EStG, die nicht ohne weiteres unterstellt oder vermutet werden kann. Insofern war es unerheblich, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelte oder ob sie als Personengesellschaft deutschen Rechts zu qualifizieren wäre. Darüber hinaus sprach gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht, dass die Künstler-Gesellschaft nach amerikanischem Recht als Non-Profit-Organisation eingestuft wird. Letztlich sprach auch die Höhe der vereinbarten Vergütungen (4.469 USD = 6.406 DM für den Auftritt von 39 Musikern, 3 Begleitern, 1 Dirigent, 1 Konzertmeister und 1 Notenwart) dafür, dass die Auftritte dieses Musikensembles nicht mit einer Einkünfteerzielungsabsicht betrieben worden waren.
Linkhinweis:
- Der Volltext ist auf der Homepage der Finanzgerichtsbarkeit Hessen veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte 8104089:hier.