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Rechtsberatung

Keine Eintragung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Obergesellschaft

Der zwi­schen zwei GmbHs be­ste­hende Ge­winn­abführungs­ver­trag kann nicht im Han­dels­re­gis­ter der Ober­ge­sell­schaft ein­ge­tra­gen wer­den. Diese bis­her um­strit­tene Frage stellte der BGH nun mit Be­schluss vom 31.01.2023 (Az. II ZB 10/22, DStR 2023, S. 717) klar.

Laut BGH ist der Ge­winn­abführungs­ver­trag auf Sei­ten der Ober­ge­sell­schaft we­der eine ein­tra­gungs­pflich­tige noch eine ein­tra­gungsfähige Tat­sa­che. Die Wirk­sam­keit des GAV sei nicht von sei­ner Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter der Ober­ge­sell­schaft abhängig. Wei­ter ver­mochte der BGH auch kein ge­wohn­heits­recht­lich begründe­tes Ein­tra­gungs­er­for­der­nis zu er­ken­nen.

Zu­dem sei die Ein­tra­gungsfähig­keit der Tat­sa­che auf Grund ei­nes er­heb­li­chen Bedürf­nis­ses zu ver­nei­nen. Eine fa­kul­ta­tive Ein­tra­gung des GAV wäre nämlich ge­eig­net, bei Gläubi­gern oder künf­ti­gen Ge­sell­schaf­tern der Ober­ge­sell­schaft Miss­verständ­nisse über den Be­stand ei­nes sol­chen Ver­trags zu ver­ur­sa­chen. Ihr Ver­trauen auf das Nicht­be­ste­hen ei­nes GAV im Fall der Nicht­ein­tra­gung wäre ge­rade nicht ge­schützt.

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