Laut BGH ist der Gewinnabführungsvertrag auf Seiten der Obergesellschaft weder eine eintragungspflichtige noch eine eintragungsfähige Tatsache. Die Wirksamkeit des GAV sei nicht von seiner Eintragung im Handelsregister der Obergesellschaft abhängig. Weiter vermochte der BGH auch kein gewohnheitsrechtlich begründetes Eintragungserfordernis zu erkennen.
Zudem sei die Eintragungsfähigkeit der Tatsache auf Grund eines erheblichen Bedürfnisses zu verneinen. Eine fakultative Eintragung des GAV wäre nämlich geeignet, bei Gläubigern oder künftigen Gesellschaftern der Obergesellschaft Missverständnisse über den Bestand eines solchen Vertrags zu verursachen. Ihr Vertrauen auf das Nichtbestehen eines GAV im Fall der Nichteintragung wäre gerade nicht geschützt.