Auf Vorlage des BFH (Urteil vom 07.05.2020, Az. V R 16/19, DStR 2020, S. 1617) hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob bei einer einmalig und nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung mit vereinbarten Ratenzahlungen die Steuer nach Art. 64 MwStSystRL bei Zahlung entsteht. In dem der Vorlagefrage zugrunde liegenden Fall wurde für eine einmalige Vermittlungsleistung an einem Grundstück, eine Zahlung in Raten vereinbart.
Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL sieht vor, dass die Umsatzsteuer auf Leistungen, welche zu aufeinander folgenden Zahlungen Anlass geben, im Zeitraum der Bewirkung der Zahlung entsteht. Mit Urteil vom 28.10.2021 (Rs. C-324/20, X-Beteiligungsgesellschaft, DStR 2021, S. 2586) stellt der EuGH nun klar, dass diese Regelung nicht pauschal auf Ratenzahlungen anwendbar ist. Ihre Anwendung ist nur dann geboten, wenn der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte der tatsächlichen Erbringung der Leistung nicht eindeutig sind und zu unterschiedlichen Beurteilungen Anlass geben können. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn Leistungen aufgrund ihres kontinuierlichen und wiederkehrenden Charakters in einem oder mehreren Zeiträumen erbracht werden.
Ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung hingegen eindeutig, ist gem. Art. 63 MwStSystRL der Zeitpunkt der Leistungserbringung für die Entstehung der Steuerschuld maßgebend.
Darüber hinaus liegt nach Auffassung des EuGH bei vereinbarter Ratenzahlung auch kein Anwendungsfall des § 17 UStG vor, wie seiner Antwort auf die hilfsweise vorgebrachte zweite Vorlagefrage zu entnehmen ist. Gemäß Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL wird im Falle der Annullierung, Rückgängigmachung, der Auflösung der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage gemindert. Hiervon werden jedoch nur die Fälle erfasst, in denen der Leistungsempfänger seinen vertraglich geregelten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, nicht hingegen die ratenweise Zahlung der Vergütung. Denn diese Zahlungsmodalität ändert nicht die Vergütungshöhe, die eingefordert werden kann. Die Besteuerungsgrundlage bleibt unverändert. Eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG ist bei Ratenzahlungen demzufolge nicht vorzunehmen. Zudem hebt der EuGH hervor, dass die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Leistenden sowohl im Hinblick auf die Entstehung der Steuer als auch für die Frage der Anwendung des § 17 UStG unerheblich ist.
Hinweis: Die Folgeentscheidung des BFH steht noch aus. Es ist davon auszugehen, dass die Grundsätze des EuGH übernommen werden. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Leistenden kann durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gelöst werden, dass die Umsatzsteuer vollumfänglich bei Leistungserbringung geschuldet und nur im Hinblick auf das Nettoentgelt eine Zahlung in Raten vereinbart wird.
Wird hingegen eine Ratenzahlung vor Leistungserbringung vereinbart, bleibt es bei der Versteuerung im Zahlungszeitpunkt.