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Steuerberatung

Keine Entstehung der Umsatzsteuer pro rata temporis bei Ratenzahlungen

Die Um­satz­steuer für eine in Ra­ten vergütete ein­ma­lige Dienst­leis­tung ent­steht nach Auf­fas­sung des EuGH im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung und nicht pro rata tem­po­ris. Der EuGH ver­neint da­mit die An­wend­bar­keit der Re­ge­lung in Art. 64 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL.

Auf Vor­lage des BFH (Ur­teil vom 07.05.2020, Az. V R 16/19, DStR 2020, S. 1617) hatte der EuGH darüber zu ent­schei­den, ob bei ei­ner ein­ma­lig und nicht zeit­raum­be­zo­gen er­brach­ten Dienst­leis­tung mit ver­ein­bar­ten Ra­ten­zah­lun­gen die Steuer nach Art. 64 MwSt­Sys­tRL bei Zah­lung ent­steht. In dem der Vor­la­ge­frage zu­grunde lie­gen­den Fall wurde für eine ein­ma­lige Ver­mitt­lungs­leis­tung an einem Grundstück, eine Zah­lung in Ra­ten ver­ein­bart.

Art. 64 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL sieht vor, dass die Um­satz­steuer auf Leis­tun­gen, wel­che zu auf­ein­an­der fol­gen­den Zah­lun­gen An­lass ge­ben, im Zeit­raum der Be­wir­kung der Zah­lung ent­steht. Mit Ur­teil vom 28.10.2021 (Rs. C-324/20, X-Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft, DStR 2021, S. 2586) stellt der EuGH nun klar, dass diese Re­ge­lung nicht pau­schal auf Ra­ten­zah­lun­gen an­wend­bar ist. Ihre An­wen­dung ist nur dann ge­bo­ten, wenn der Zeit­punkt oder die Zeit­punkte der tatsäch­li­chen Er­brin­gung der Leis­tung nicht ein­deu­tig sind und zu un­ter­schied­li­chen Be­ur­tei­lun­gen An­lass ge­ben können. Dies ist in der Re­gel nur dann der Fall, wenn Leis­tun­gen auf­grund ih­res kon­ti­nu­ier­li­chen und wie­der­keh­ren­den Cha­rak­ters in einem oder meh­re­ren Zeiträumen er­bracht wer­den.

Ist der Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung hin­ge­gen ein­deu­tig, ist gem. Art. 63 MwSt­Sys­tRL der Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung für die Ent­ste­hung der Steu­er­schuld maßge­bend.

Darüber hin­aus liegt nach Auf­fas­sung des EuGH bei ver­ein­bar­ter Ra­ten­zah­lung auch kein An­wen­dungs­fall des § 17 UStG vor, wie sei­ner Ant­wort auf die hilfs­weise vor­ge­brachte zweite Vor­la­ge­frage zu ent­neh­men ist. Gemäß Art. 90 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL wird im Falle der An­nul­lie­rung, Rückgängig­ma­chung, der Auflösung der vollständi­gen oder teil­wei­sen Nicht­be­zah­lung oder des Preis­nach­las­ses nach der Be­wir­kung des Um­sat­zes die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage ge­min­dert. Hier­von wer­den je­doch nur die Fälle er­fasst, in de­nen der Leis­tungs­empfänger sei­nen ver­trag­lich ge­re­gel­ten Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, nicht hin­ge­gen die ra­ten­weise Zah­lung der Vergütung. Denn diese Zah­lungs­mo­da­lität ändert nicht die Vergütungshöhe, die ein­ge­for­dert wer­den kann. Die Be­steue­rungs­grund­lage bleibt un­verändert. Eine Be­rich­ti­gung der Be­mes­sungs­grund­lage nach § 17 UStG ist bei Ra­ten­zah­lun­gen dem­zu­folge nicht vor­zu­neh­men. Zu­dem hebt der EuGH her­vor, dass die Vor­fi­nan­zie­rung der Um­satz­steuer durch den Leis­ten­den so­wohl im Hin­blick auf die Ent­ste­hung der Steuer als auch für die Frage der An­wen­dung des § 17 UStG un­er­heb­lich ist.

Hin­weis: Die Fol­ge­ent­schei­dung des BFH steht noch aus. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Grundsätze des EuGH über­nom­men wer­den. Die Vor­fi­nan­zie­rung der Um­satz­steuer durch den Leis­ten­den kann durch eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Ver­trags­par­teien gelöst wer­den, dass die Um­satz­steuer voll­umfäng­lich bei Leis­tungs­er­brin­gung ge­schul­det und nur im Hin­blick auf das Net­to­ent­gelt eine Zah­lung in Ra­ten ver­ein­bart wird.

Wird hin­ge­gen eine Ra­ten­zah­lung vor Leis­tungs­er­brin­gung ver­ein­bart, bleibt es bei der Ver­steue­rung im Zah­lungs­zeit­punkt.

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