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Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung

FG Münster 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG entfällt die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung ei­nes selbst­ge­nutz­ten Fa­mi­li­en­heims durch den Ehe­gat­ten rück­wir­kend, wenn die­ser es in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb nicht mehr zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken nutzt. Der Weg­fall der Be­frei­ung tritt trotz Selbst­nut­zung auch dann ein, wenn die Er­bin das Grundstück un­ter Nießbrauchs­vor­be­halt auf ihre Toch­ter überträgt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Al­lein­er­bin ih­res Ehe­man­nes. Zum Nach­lass gehörte auch der hälf­tige An­teil am bis­her von den Ehe­leu­ten und nach dem Tod des Ehe­man­nes al­lein von der Kläge­rin zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Grundstück. Nach­dem das Fi­nanz­amt den Er­werb des Grundstücks im Erb­schaft­steu­er­be­scheid steu­er­frei ge­stellt hatte, über­trug die Kläge­rin das Ei­gen­tum am Grundstück un­ter Vor­be­halt ei­nes le­bensläng­li­chen Nießbrauchs­rechts an ihre Toch­ter.

Das Fi­nanz­amt änderte dar­auf­hin die Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung da­hin­ge­hend, dass der Grund­be­sitz nun­mehr als steu­er­pflich­ti­ger Er­werb be­han­delt wurde. Hier­ge­gen wandte sich die Kläge­rin mit der Begründung, dass es für den Er­halt der Steu­er­be­frei­ung nur auf die Selbst­nut­zung, nicht aber auf die Ei­gentümer­po­si­tion an­komme.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
In­dem die Kläge­rin den Grund­be­sitz in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb vom Erb­las­ser auf ihre Toch­ter über­tra­gen hat, ist die Steu­er­be­frei­ung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ent­fal­len. Dass die Kläge­rin den Grund­be­sitz auf­grund des vor­be­hal­te­nen Nießbrauch noch wei­ter zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken nutzt, reicht für den Be­halt der Steu­er­be­frei­ung nicht aus.

Ob­wohl der Ge­set­zes­wort­laut die Bei­be­hal­tung der Ei­gentümer­stel­lung durch den Er­wer­ber nicht ausdrück­lich er­for­dert, entfällt die Steu­er­be­frei­ung nach dem Zweck der Pri­vi­le­gie­rung. Da­nach soll der Er­wer­ber ei­nes Fa­mi­li­en­heims nicht ge­zwun­gen sein, seine Ei­gentümer­po­si­tion auf­zu­ge­ben, um die Erb­schaft­steuer ent­rich­ten zu können. Dies lässt sich sinn­vol­ler­weise nur ver­wirk­li­chen, wenn die Steu­er­be­frei­ung an die Ei­gentümer­stel­lung geknüpft ist.

Dafür spricht auch die Ge­samt­kon­zep­tion der Vor­schrif­ten zur Steu­er­be­frei­ung des Er­werbs ei­nes Fa­mi­li­en­heims. So ord­net das Ge­setz an, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht zu gewähren ist, wenn der Erbe das Ei­gen­tum am Fa­mi­li­en­heim durch eine An­ord­nung des Erb­las­sers wei­terüber­tra­gen muss. Es ist in­so­weit kein sach­li­cher Grund er­kenn­bar, den Fall ei­ner frei­wil­li­gen Über­tra­gung dem­ge­genüber mit ei­ner Steu­er­be­frei­ung zu begüns­ti­gen.

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