Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten 2008 ein Hofgebäude nebst Hofparkanlage in Polen gekauft. Die Immobilie unterliegt dem Denkmalschutz in Polen. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Der Kläger betreibt das Hotel, die Klägerin das Restaurant sowie den Spa-Bereich. Die Klägerin erzielte zudem seit 2013 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In diesem Jahr hatte die Klägerin neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Für das Jahr 2014 erfolgte eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG.
Für die Streitjahre 2013 und 2014 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung bezüglich der Betriebe der Kläger durch. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Gewinnermittlungen zwar nach polnischem Recht erstellt worden seien. Einkünfte i.S.d. § 32b EStG seien jedoch nach deutschem Recht zu ermitteln. Die AfA müsse von 9 % auf 3 % gekürzt werden, weil § 7i EStG vorliegend nicht anwendbar sei, da dieser nur für im Inland belegene Baudenkmäler gelte. Die Behörde setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.
das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zutreffend von der Anwendung der Regelung des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG abgesehen.
Danach kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
Anders als die Kläger meinen, gebietet das Europarecht keine Anwendung von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf das in Polen belegene Gebäude. Die im § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude stellt weder einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) dar. Der Senat stützt diese Ansicht maßgeblich auf das EuGH-Urteil vom 18.12.2014 (C-87/13) zu einer dem § 7i EStG vergleichbaren niederländischen Bestimmung.
Danach ist der maßgebliche Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.
Hieraus folgt, dass ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland mit seinen Einkünften der Besteuerung unterliegt und dem ein im europäischen Ausland belegenes Denkmalgebäude gehört, für das er die Begünstigung des § 7i EStG in Anspruch nehmen will, zumindest nachweisen muss, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt. Dies ist vorliegend jedoch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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