Der Sachverhalt:
Gegen diese Festsetzung wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Im Bescheid über Schenkungsteuer sei für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 246.800 € der Steuersatz laut Tabelle von 11 % angewandt worden. Die Tabelle nach § 19 Abs. 1 ErbStG weise aber eindeutig aus, dass für einen Erwerb bis einschließlich 75.000 € der Prozentsatz 7 % und für einen Erwerb im Bereich zwischen 75.000 € bis einschließlich 300.000 € der Prozentsatz 11 % betrage.
In entsprechender Anwendung der Grundsätze des Urteils BFH vom 19.1.2017 (VI R 75/14) - ergangen zur Berechnung der zumutbaren Belastung i.S.d. § 33 EStG - sei die Schenkungsteuer nach Ansicht des Kläger bei Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG wie folgt festzusetzen:
(I) 75.000 € x 7 % = 5.250 €
(II) multipliziere man anschließend die Differenz zwischen 246.800 € und 75.000 € = 171.800 € mit 11 %, ergebe sich ein Ergebnis von 18.898 €. Die festzusetzende Schenkungsteuer aus (I) und (II) belaufe sich daher insgesamt auf 24.148 €.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat in nicht zu beanstandender Weise auf den steuerpflichtigen Erwerb von 246.800 € gem. § 19 Abs. 1 ErbStG den für die Steuerklasse I gültigen Tabellensteuersteuersatz von 11 v.H. angewendet. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Schenkungsteuer i.H.v. rd. 27.000 €.
Gem. § 19 Abs. 1 ErbStG wird die Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß der dort abgedruckten Tabelle nach unterschiedlichen Prozentpunkten erhoben, die sich zum einen an der Steuerklasse, zum anderen aber auch am Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG orientieren. Die Steuertabelle enthält einen sog. Vollmengenstaffeltarif, der den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst. Dadurch ergibt sich das Problem, dass bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze und der damit einhergehenden Erhöhung des Steuersatzes auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb ein Progressionseffekt eintreten kann.
Um derartige abrupte Sprünge der Steuerbelastung im unmittelbaren Umfeld der jeweiligen oberen Betragsgrenzen des § 19 Abs. 1 ErbStG abzumildern, hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich geschaffen. Dieser soll sicherstellen, dass beim nur geringfügigen Überschreiten einer Wertstufe die Mehrsteuer, die der höhere Steuersatz zur Folge hat, aus einem bestimmten Vomhundertsatz des die Wertgrenze übersteigenden Betrags des Erwerbs gedeckt werden kann. Der Kläger kommt hier jedoch nicht in den Genuss des Härteausgleichs des § 19 Abs. 3 ErbStG.
Er möchte hingegen erreichen, dass bei ihm der steuerpflichtige Erwerb nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach einem Teilmengentarif der jeweiligen Tabellenstufe errechnet wird und mehrere verwirklichte Teilmengen der Tabellenstufen addiert werden, was zu einer Steuerfestsetzung i.H.v. 24.148 € führen würde (s.o.). Die gesetzliche Ausgestaltung des Härteausgleichs des § 19 Abs. 3 ErbStG zeigt allerdings, dass die Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG eine Berechnung nach dem Vollmengenstaffeltarif vorsieht. Es ist daher bezüglich des steuerpflichtigen Erwerbs nur auf die jeweils einschlägige eine Tabellenstufe abzustellen und anschließend die Härtefallprüfung nach § 19 Abs. 3 ErbStG vorzunehmen. Für eine Berechnung nach dem vom Kläger begehrten additiven Teilmengentarif gibt es im ErbStG keine gesetzliche Grundlage. Dabei ist unerheblich, ob der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG die reguläre Steuerbelastung nach § 19 Abs. 1 ErbStG begrenzt hat oder nicht.
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