Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Stadt. Sie war Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das ErbStG sieht seit 1974 in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen.
Die Gründe:
Die Stiftung war als nichtrechtsfähige Stiftung keine Familienstiftung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und unterlag daher nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
Eine nichtrechtsfähige Stiftung erfüllt nicht den Begriff der Familienstiftung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sie besitzt kein eigenes Vermögen, das der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen kann. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist nicht gesetzlich geregelt. Nach Ansicht des Senats ist aber die Zivilrechtslage maßgeblich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in Deutschland aus. Rechtsfähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Stiftungen, gesetzlich im BGB geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.
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