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Keine Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife bei unmittelbarem Ausgleich der Schmälerung der Masse

BGH 18.11.2014, II ZR 231/13

Die Er­satz­pflicht des Or­gans für Zah­lun­gen nach In­sol­venz­reife entfällt, so­weit die durch die Zah­lung ver­ur­sachte Schmäle­rung der Masse in einem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit ihr aus­ge­gli­chen wird. Der als Aus­gleich er­hal­tene Ge­gen­stand muss nicht noch bei Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vor­han­den sein; maßgeb­lich für die Be­wer­tung ist der Zeit-punkt, in dem die Mas­se­verkürzung durch einen Mas­se­zu­fluss aus­ge­gli­chen wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der S-GmbH & Co. KG (Schuld­ne­rin). Der Eröff­nungs­an­trag wurde am 6. April 2010 ge­stellt. Der Be­klagte war Ge­schäftsführer der Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft S. mbH, der ein­zi­gen Kom­ple­mentärin der Schuld­ne­rin. Die Schuld­ne­rin war je­den­falls seit dem 16.7.2009 zah­lungs­unfähig. Die Schuld­ne­rin schloss mit der A-AG, ih­rer Mut­ter­ge­sell­schaft, am 28.8.2009 eine "Dar­le­hens­ver-trag - Rah­men­ver­ein­ba­rung". De­ren § 1 lau­tet:

"§ 1 Dar­le­hen
Der Dar­le­hens­ge­ber stellt der Dar­le­hens­neh­me­rin auf einem Rechts­an­waltsan­der­konto der D. Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH einen Be­trag i.H.v. max. € 150.000 dar­le­hens­weise zur Verfügung. Das Dar­le­hen i.H.v. max. € 150.000 steht der Dar­le­hens­neh­me­rin ab dem 6.9.2009 bis längs­tens 31.12.2009 nach ei­ge­nem Er­mes­sen zur Verfügung und kann in vol­ler Höhe oder teil­weise und ggf. mehr­fach bei Be­darf ab­ge­ru­fen wer­den. Sollte die Dar­le­hens­neh­me­rin den vollen Be­trag oder Teil­beträge ab­ru­fen, so wer­den die Par­teien über den je­weils ab­ge­for­der­ten Be­trag eine diese Ver­ein­ba­rung ergänzende Ver­ein­ba­rung tref­fen."

Am 29.9.2009 wur­den 150.000 € über ein Rechts­an­waltsan­der­konto der D. Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH an die Schuld­ne­rin auf ein kre­di­to­ri­sch geführ­tes Bank­konto der Schuld­ne­rin aus­ge­zahlt. Am 9.10.2009 zahlte die Schuld­ne­rin 150.000 € auf das­selbe Rechts­an­waltsan­der­konto. Am 16.10.2009 wur­den er­neut 150.000 € vom Rechts­an­waltsan­der­konto auf das Konto der Schuld­ne­rin über­wie­sen, als Ver­wen­dungs­zweck war an­ge­ge­ben "Dar­le­hen gem. Ver­trag vom 14.10.2009". Der Kläger ver­langt mit der Klage vom Be­klag­ten, so­weit für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch von Be­deu­tung, Zah­lung von 150.000 €.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Haf­tung des Be­klag­ten nach § 130a Abs. 1, § 177a S. 1 HGB für die Zah­lung von 150.000 € am 9.10.2009 ist durch die Über­wei­sung des glei­chen Be­trags am 16.10.2009 auf das Konto der Schuld­ne­rin er­lo­schen.

Die Er­satz­pflicht des Or­gans für Zah­lun­gen nach In­sol­venz­reife nach § 130a Abs. 1 HGB i.V.m. § 177a S. 1 HGB entfällt, so­weit die durch die Zah­lung ver­ur­sachte Schmäle­rung der Masse in einem un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit ihr aus­ge­gli­chen wird. § 130a Abs. 1 HGB soll im In­ter­esse ei­ner Gleich­be­hand­lung der Gläubi­ger eine Schmäle­rung der Masse nach Ein­tritt der In­sol­venz­reife aus­glei­chen. Der Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen das Or­gan muss fol­ge­rich­tig nicht nur bei Erfüllung durch das Or­gan ent­fal­len, son­dern auch, wenn die Mas­sekürzung an­der­wei­tig aus­ge­gli­chen und der Zweck der Er­satz­pflicht er­reicht ist.

Aus die­sem Grund be­steht kein Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen das Or­gan mehr, so­weit es dem In­sol­venz­ver­wal­ter ge­lingt, durch die In­sol­venz­an­fech­tung eine Rücker­stat­tung der Zah­lung zu er­rei­chen und so die Mas­se­schmäle­rung wett­zu­ma­chen oder wenn die Mas­sekürzung da­durch aus­ge­gli­chen wird, dass für die Zah­lung ein Ge­gen­wert in das Ge­sell­schafts­vermögen ge­langt ist, und der Sa­che nach le­dig­lich ein Ak­tiv­en­tausch vor­liegt. Da der "Scha­den" be­reits in dem Ab­fluss von Mit­teln aus der im Sta­dium der In­sol­venz­reife der Ge­sell­schaft zu­guns­ten der Ge­samt­heit ih­rer Gläubi­ger zu er­hal­ten­den Vermögens­masse liegt, ist nicht je­der be­lie­bige wei­tere Mas­se­zu­fluss als Aus­gleich der Mas­se­schmäle­rung zu berück­sich­ti­gen. Viel­mehr ist ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang mit der Zah­lung er­for­der­lich, da­mit der Mas­se­zu­fluss der Mas­se­schmäle­rung zu­ge­ord­net wer­den kann.

Auf eine Zu­ord­nung nach wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung zur ein­zel­nen mas­se­schmälern­den Zah­lung kann nicht ver­zich­tet wer­den, da der Er­satz­an­spruch nicht auf Er­stat­tung ei­nes Quo­ten­scha­dens ge­rich­tet ist. Da­ge­gen ist es nach dem Zweck der Vor­schrift nicht er­for­der­lich, dass der Ge­gen­stand des Mas­se­zu­flus­ses auch bei Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens noch vor­han­den ist. Soll­ten frühere BGH-Ent­schei­dun­gen zur Berück­sich­ti­gung ei­nes "Ak­tiv­en­tau­sches" an­ders zu ver­ste­hen sein, hält der Se­nat daran nicht fest. Maßgeb­lich für die Be­wer­tung ist der Zeit­punkt, in dem die Mas­se­verkürzung durch einen Mas­se­zu­fluss aus­ge­gli­chen wird, nicht der Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung. Die Mas­se­verkürzung ist aus­ge­gli­chen und die Haf­tung des Or­gans für die mas­se­verkürzende Leis­tung entfällt, so­bald und so­weit ein aus­glei­chen­der Wert endgültig in das Ge­sell­schafts­vermögen ge­langt ist.

Wenn ein Ge­gen­stand oder eine Geld­leis­tung, die als Aus­gleich der Mas­se­schmäle­rung in das Ge­sell­schafts­vermögen ge­langt ist, da­nach wie­der aus­ge­ge­ben wird, führt dies ggf. zu einem neuen Er­stat­tungs­an­spruch nach § 130a Abs. 1 HGB. Würde dem­ge­genüber der zu­vor er­folgte Aus­gleich der ers­ten Mas­se­verkürzung nicht be­ach­tet, würde es ggf. so­gar zu ei­ner Ver­viel­fa­chung des zu er­stat­ten­den Be­trags kom­men, ob­wohl wertmäßig die Masse nur ein­mal verkürzt wurde. Das "Zah­lungs­ver­bot" soll aber nur eine Mas­se­verkürzung ver­hin­dern, nicht ei­ner Mas­se­be­rei­che­rung die­nen. Vor­lie­gend wurde mit der Über­wei­sung von 150.000 € am 16.10.2009 auf das Konto der Schuld­ne­rin die Mas­se­schmäle­rung durch die Rück­zah­lung des Dar­le­hens am 9.10.2009 aus­ge­gli­chen und ent­fiel die da­mit aus­gelöste Er­stat­tungs­pflicht des Be­klag­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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