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Steuerberatung

Keine erste Tätigkeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuordnung

FG Münster v. 25.3.2019 - 1 K 447/16 E

Wird ein Ar­beit­neh­mer wie­der­holt be­fris­tet von sei­nem Ar­beit­ge­ber auf ei­ner Bau­stelle von des­sen Auf­trag­ge­ber ein­ge­setzt, begründet er dort auch dann keine er­ste Tätig­keitsstätte, wenn der Ein­satz ins­ge­samt un­un­ter­bro­chen länger als vier Jah­ren an­dau­ert.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war als an­ge­stell­ter Elek­tro­mon­teur seit min­des­tens 2010 un­un­ter­bro­chen auf der Bau­stelle der Auf­trag­ge­be­rin sei­ner Ar­beit­ge­be­rin ein­ge­setzt. Die Auf­trag­ge­be­rin hatte da­bei je­weils be­fris­tete Aufträge an die Ar­beit­ge­be­rin von längs­tens 36 Mo­na­ten er­teilt. Auf die­ser Grund­lage wurde auch der Kläger auf der Bau­stelle ein­ge­setzt. Die Ar­beit­ge­be­rin hatte den Kläger im Ar­beits­ver­trag kei­ner ers­ten Tätig­keitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 4 EStG zu­ge­ord­net.

Für das Streit­jahr 2014 machte der Kläger Fahrt­kos­ten zur Bau­stelle an 227 Ta­gen mit einem Ki­lo­me­ter­satz von 0,30 € für die Hin- und Rück­fahrt so­wie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte da­ge­gen nur die Ent­fer­nungs­pau­schale mit der Begründung, dass die Bau­stelle nach einem Ein­satz von mehr als 48 Mo­na­ten zur ers­ten Tätig­keitsstätte des Klägers ge­wor­den sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Ab­zug der gel­tend ge­mach­ten Fahrt­kos­ten zu Un­recht ver­wei­gert.

Der Kläger hatte im Streit­jahr 2014 keine er­ste Tätig­keitsstätte, so dass er Fahrt­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen ab­zie­hen kann. Man­gels ar­beits­ver­trag­li­cher Be­stim­mung der ers­ten Tätig­keitsstätte durch die Ar­beit­ge­be­rin ist nach dem Ge­setz maßgeb­lich, ob der Kläger der Bau­stelle für die Dauer des Dienst­verhält­nis­ses oder für mehr als 48 Mo­nate zu­ge­wie­sen wor­den ist. Hierfür ist nicht dar­auf ab­zu­stel­len, dass der Kläger rück­wir­kend be­trach­tet mehr als 48 Mo­nate auf der Bau­stelle tätig war. Viel­mehr ist im Wege ei­ner Pro­gno­se­be­trach­tung an­hand ob­jek­ti­ver Umstände zu prüfen, ob der Kläger da­von aus­ge­hen konnte, für einen so lan­gen Zeit­raum auf der Bau­stelle ein­ge­setzt zu wer­den. Dies ist vor­lie­gend auf­grund der stets be­fris­te­ten Be­auf­tra­gung sei­ner Ar­beit­ge­be­rin durch ihre Auf­trag­ge­be­rin nicht der Fall.

Dem­ent­spre­chend konnte der Kläger ins­be­son­dere seine Wohn­si­tua­tion nicht da­nach aus­rich­ten. Eine Re­du­zie­rung der Fahrt­kos­ten - etwa durch eine Wohn­sitz­nahme am Ar­beits­ort - war da­mit für den Kläger schwie­ri­ger zu rea­li­sie­ren und aus der Pro­gno­se­be­trach­tung her­aus wirt­schaft­lich weit we­ni­ger sinn­voll als für einen Ar­beit­neh­mer, der mehr oder we­ni­ger si­cher da­von aus­ge­hen kann, über einen Zeit­raum von min­des­tens vier Jah­ren am sel­ben Ort ein­ge­setzt zu wer­den. Diese Plan­bar­keit für den Ar­beit­neh­mer bei der Wohn­sitz­su­che und Op­ti­mie­rung der Fahrt­auf­wen­dun­gen ist aber ge­rade ein ganz we­sent­li­cher Grund für das Merk­mal der Dau­er­haf­tig­keit und die die­ses Merk­mal ausfüllende zeit­li­che Grenze von in der Re­gel vier Jah­ren.

Im Er­geb­nis zu Recht hat das Fi­nanz­amt den Ab­zug der gel­tend ge­mach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht zu­ge­las­sen. Denn gem. § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG ist der Ab­zug der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len auf die ers­ten drei Mo­nate ei­ner länger­fris­ti­gen be­ruf­li­chen Tätig­keit an der­sel­ben Tätig­keitsstätte be­grenzt. Da der Kläger zu Be­ginn des Streit­jah­res be­reits meh­rere Jahre un­un­ter­bro­chen auf dem Be­triebs­gelände ein­ge­setzt war, entfällt der Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen.

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