Das Gewerbesteuergesetz enthält in § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG Vorschriften, wonach Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, nutzen oder veräußern, den Gewerbeertrag um die Erträge aus diesen Tätigkeiten kürzen dürfen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen äußert sich in einer Verfügung vom 15.5.2020 (Az. G 1425 - 50 - St 251, DStR 2020, S. 1623) dazu, welchen Einfluss der Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf die erweiterte Kürzung i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG hat.
Demnach ist der Betrieb einer Fotovoltaikanlage wegen seiner Gewerblichkeit auch dann schädlich für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, wenn er nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt auch, wenn der Betrieb der Fotovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen ausgelagert wird, da das Tochterunternehmen in diesem Fall ein gewerbliches Unternehmen ist. Handelt es sich beim Tochterunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, begründet dies regelmäßig eine Betriebsaufspaltung mit der Konsequenz, dass das Wohnungsunternehmen als Besitzunternehmen selbst gewerblich ist und die erweiterte Kürzung ausscheidet.
Hinweis
Um die erweiterte Kürzung für das Wohnungsunternehmen zu erhalten, kann es eine Lösung sein, die Fotovoltaikanlagen auf den Dachflächen des Wohnungsunternehmens über eine Schwestergesellschaft zu betreiben.