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Steuerberatung

Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen mit Fotovoltaikanlagen

Der Be­trieb ei­ner Fo­to­vol­ta­ik­an­lage ist we­gen sei­ner Ge­werb­lich­keit auch dann schädlich für die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG, wenn er nur von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist, wie das Lan­des­amt für Steu­ern Nie­der­sach­sen in ei­ner ak­tu­el­len Verfügung klar­stellt.

Das Ge­wer­be­steu­er­ge­setz enthält in § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG Vor­schrif­ten, wo­nach Un­ter­neh­men, die aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz ver­wal­ten, nut­zen oder veräußern, den Ge­wer­be­er­trag um die Erträge aus die­sen Tätig­kei­ten kürzen dürfen. Das Lan­des­amt für Steu­ern Nie­der­sach­sen äußert sich in ei­ner Verfügung vom 15.5.2020 (Az. G 1425 - 50 - St 251, DStR 2020, S. 1623) dazu, wel­chen Ein­fluss der Be­trieb ei­ner Fo­to­vol­ta­ik­an­lage auf die er­wei­terte Kürzung i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG hat.

Dem­nach ist der Be­trieb ei­ner Fo­to­vol­ta­ik­an­lage we­gen sei­ner Ge­werb­lich­keit auch dann schädlich für die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, wenn er nur von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist. Das gilt auch, wenn der Be­trieb der Fo­to­vol­ta­ik­an­lage auf ein Toch­ter­un­ter­neh­men aus­ge­la­gert wird, da das Toch­ter­un­ter­neh­men in die­sem Fall ein ge­werb­li­ches Un­ter­neh­men ist. Han­delt es sich beim Toch­ter­un­ter­neh­men um eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, begründet dies re­gelmäßig eine Be­triebs­auf­spal­tung mit der Kon­se­quenz, dass das Woh­nungs­un­ter­neh­men als Be­sitz­un­ter­neh­men selbst ge­werb­lich ist und die er­wei­terte Kürzung aus­schei­det.

Hinweis

Um die er­wei­terte Kürzung für das Woh­nungs­un­ter­neh­men zu er­hal­ten, kann es eine Lösung sein, die Fo­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf den Dachflächen des Woh­nungs­un­ter­neh­mens über eine Schwes­ter­ge­sell­schaft zu be­trei­ben.

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