deen

Rechtsberatung

Keine Existenzgefährdung bei Verlustübernahme einer AG für ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft

Be­steht zwi­schen ei­ner AG und ih­rer 100-pro­zen­ti­gen Toch­ter­ge­sell­schaft im Rah­men ei­nes Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges eine Ver­pflich­tung zur Ver­lustüber­nahme nach § 302 Abs. 1 AktG, muss die AG für Ver­luste der Toch­ter­ge­sell­schaft in vol­lem Um­fang ein­ste­hen.

Mit der Ver­ein­ba­rung ei­nes Be­herr­schungs- oder ei­nes Ge­winn­abführungs­ver­trags hat das herr­schende Un­ter­neh­men gemäß § 302 Abs. 1 AktG grundsätz­lich je­den während der Ver­trags­dauer sonst ent­ste­hen­den Jah­res­fehl­be­trag aus­zu­glei­chen. Vor die­sem Hin­ter­grund stellte das OLG Düssel­dorf in einem Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 10.10.2022 (Az. 26 W 5/22) klar, dass so­fern eine AG und ihre 100-pro­zen­tige Toch­ter­ge­sell­schaft im Rah­men ei­nes Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trags ver­ein­bart ha­ben, dass für die Ver­lustüber­nahme § 302 AktG gilt, die AG als herr­schen­des Un­ter­neh­men nach Maßgabe die­ser Vor­schrift „je­den während der Ver­trags­dauer sonst ent­ste­hen­den Jah­res­fehl­be­trag“ aus­glei­chen muss.

Dar­aus fol­gert das OLG Düssel­dorf, dass bei Sol­venz der Mut­ter­ge­sell­schaft während der Dauer des Ver­trags keine Exis­tenz­gefähr­dung der Toch­ter­ge­sell­schaft be­steht.

Hin­weis: Ge­gen­stand des Ver­fah­rens des vorläufi­gen Rechts­schut­zes war das Be­geh­ren der Toch­ter­ge­sell­schaft, den Lie­fe­ran­ten von Erd­gas zur Fort­set­zung der Gas­lie­fe­run­gen zu ver­pflich­ten, weil an­ge­sichts der Mehr­kos­ten für et­waige Er­satz­be­schaf­fun­gen ihr wirt­schaft­li­ches Über­le­ben von die­sen Lie­fe­run­gen abhänge. Nach Auf­fas­sung des OLG Düssel­dorf konnte die Toch­ter­ge­sell­schaft je­doch eine sol­che exis­ten­zi­elle, ir­re­pa­ra­ble Schädi­gung nicht nach­wei­sen, da ihre Ver­luste in­folge des Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trags je­den­falls von der Mut­ter­ge­sell­schaft aus­zu­glei­chen wa­ren.

nach oben