Mit der Vereinbarung eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags hat das herrschende Unternehmen gemäß § 302 Abs. 1 AktG grundsätzlich jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Vor diesem Hintergrund stellte das OLG Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.10.2022 (Az. 26 W 5/22) klar, dass sofern eine AG und ihre 100-prozentige Tochtergesellschaft im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vereinbart haben, dass für die Verlustübernahme § 302 AktG gilt, die AG als herrschendes Unternehmen nach Maßgabe dieser Vorschrift „jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag“ ausgleichen muss.
Daraus folgert das OLG Düsseldorf, dass bei Solvenz der Muttergesellschaft während der Dauer des Vertrags keine Existenzgefährdung der Tochtergesellschaft besteht.
Hinweis: Gegenstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes war das Begehren der Tochtergesellschaft, den Lieferanten von Erdgas zur Fortsetzung der Gaslieferungen zu verpflichten, weil angesichts der Mehrkosten für etwaige Ersatzbeschaffungen ihr wirtschaftliches Überleben von diesen Lieferungen abhänge. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf konnte die Tochtergesellschaft jedoch eine solche existenzielle, irreparable Schädigung nicht nachweisen, da ihre Verluste infolge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags jedenfalls von der Muttergesellschaft auszugleichen waren.