Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A-GmbH. Diese hatte einigen Arbeitnehmern im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Rentenzahlungen durch die Unterstützungskasse A e.V. (UK) zugesagt. Außerdem hatte die GmbH mit Rückwirkung einen Firmen-Gruppenversicherungsvertrag als sog. Direktversicherung mit einer Lebensversicherung abgeschlossen. Die Direktversicherung war dabei nicht als zusätzliche Versorgung für die Arbeitnehmer ausgestaltet. Leistungen aus ihr waren vielmehr auf die von der UK zu erbringenden Leistungen anzurechnen. Zudem stand der GmbH ein jederzeitiges Widerrufsrecht für die Direktversicherung zu.
Die GmbH gab die Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat März 2009 im April 2009 beim Finanzamt ab und machte geltend, durch die Kündigung des Versicherungsvertrags hätten die Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz verloren. Dementsprechend sei in Höhe des Rückkaufswerts negativer Arbeitslohn angefallen. Die Steuerbehörde berücksichtigte die geltend gemachte negative pauschale Lohnsteuer jedoch nicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb ebenfalls erfolglos.
Die Gründe:
Das Finanzamt war nicht verpflichtet, der von der GmbH eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung März 2009 zuzustimmen und die begehrte negative pauschale Lohnsteuer festzusetzen.
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine § 15 Abs. 1 UStG entsprechende Regelung kennt das EStG nicht. § 40b Abs. 1 EStG stellt eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Macht der Arbeitgeber von diesem Wahlrecht Gebrauch, hat er die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen (§ 40 Abs. 3 S. 1 EStG i.V.m. § 40b Abs. 5 S. 1 EStG) und ist deren Schuldner (§ 40 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 EStG). Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers ist aber nur steuertechnischer Natur.
Auch die pauschale Lohnsteuer ist eine Steuer, die aufgrund der Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, also eine von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer. Es handelt sich um die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Die pauschale Lohnsteuer bleibt als Lohnsteuer mithin eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Erklärung des Arbeitgebers, die pauschale Lohnsteuer übernehmen zu wollen, bewirkt neben der Schuldübernahme lediglich, dass die im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns dem Grunde nach bereits entstandene Entrichtungsschuld abweichend berechnet wird. Damit ist auch die nach Maßgabe eines Pauschsteuersatzes erhobene Lohnsteuer eine Vorauszahlungssteuer. Eine Festsetzung negativer Vorauszahlungen kommt indessen nicht in Betracht, auch wenn dadurch Lohnsteuerüberzahlungen ausgeglichen werden sollen.
Auch eine Verrechnung negativer pauschaler mit positiver regulärer Lohnsteuer oder gar die Auskehr eines aus einer solchen Verrechnung resultierenden Rotbetrags ist nicht möglich. Hierfür fehlt es zum einen an der erforderlichen Schuldneridentität. Zum anderen ordnet § 40 Abs. 3 S. 4 EStG an, dass die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers nicht anzurechnen ist. Das gilt auch bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung.
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