Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das von seinen Rechtsvorgängern landwirtschaftlich genutzt worden war. Der Kläger selbst vermietet es, seitdem er es vor mehr als 30 Jahren von seiner Mutter übertragen bekam. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärte er hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. rd. 200 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Vorliegend fehlt es bereits an einem Rechtsverhältnis, für das die Feststellung begehrt wird.
Die vom Kläger begehrte Feststellung, ob das Grundstück dem Privat- oder dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist keiner Feststellung i.S.d. § 41 Abs. 1 FGO zugänglich, da es sich nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern um die Feststellung zu einer Besteuerungsgrundlage bzw. eines einzelnen Tatbestandsmerkmals handelt. Die Frage der Zurechnung des Grundstücks zum Privatvermögen oder zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ist eine unselbständige Vorfrage bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuerschuldverhältnisses, d.h. in Bezug auf das etwaige Entstehen eines Veräußerungs- oder Entnahmegewinns im Falle der Veräußerung oder Entnahme des Grundstücks.
Im Streitfall dient die Feststellungsklage nur der Erlangung von Dispositionssicherheit. Auch mit Blick auf ein rechtlich geschütztes Dispositionsinteresse lässt sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedoch nicht begründen, denn die Dispositionsmöglichkeit begründet kein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im vorgenannten Sinne. Der Kläger hat zwar ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran zu klären, welchem Vermögen (Privatvermögen oder landwirtschaftliches Betriebsvermögen) das Grundstück zuzuordnen ist. Dieses Interesse berechtigt aber nicht, eine Feststellungsklage als zulässig anzusehen, für welche die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.
Die Feststellungsklage ist zudem deshalb unzulässig, weil der Kläger der behaupteten zukünftigen Rechtsverletzung mit der Anfechtungsklage gegen einen zukünftigen Einkommensteuerbescheid nicht weniger wirksam als mit der Feststellungsklage entgegentreten kann, § 41 Abs. 2 FGO. Die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses ist als ultima ratio nur zulässig, wenn mit dem nachträglichen Rechtsschutz durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage endgültig Rechtsverluste verbunden sind. Das besondere Feststellungsinteresse ist insoweit nur zu bejahen, wenn der Kläger besondere Gründe hat, die es rechtfertigen, einen (in Aussicht stehenden) Verwaltungsakt nicht abzuwarten. So ist ein Bedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz gegeben, wenn bei weiterem Abwarten erhebliche Nachteile für den Kläger entstehen würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Aus der generellen Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 41 Abs. 2 FGO und im Besonderen aus den für eine vorbeugende Feststellungsklage geltenden engen Voraussetzungen ist abzuleiten, dass die vorbeugende Feststellungsklage nicht dazu dient, jeglichen hypothetischen zukünftigen Sachverhalt einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu können und auf diesem Wege eine vorzeitige gerichtliche Einschätzung der materiellen Rechtslage zu erlangen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft i.S.v. § 89 Abs. 2 AO zu beantragen, die auf evidente Rechtsfehler gerichtlich überprüfbar ist. Wäre eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig, würde diese das Institut der verbindlichen Auskunft unterlaufen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.