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Keine Feststellungsklage zur Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen

FG Münster 27.7.2016, 10 K 584/16 E

Eine Fest­stel­lungs­klage, mit der für Zwecke der Pla­nungs­si­cher­heit geklärt wer­den soll, ob ein Grundstück zum land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs­vermögen gehört, ist un­zulässig. Es han­delt sich in­so­weit nicht um die Fest­stel­lung ei­nes Rechts­verhält­nis­ses, son­dern um die Fest­stel­lung zu ei­ner Be­steue­rungs­grund­lage bzw. ei­nes ein­zel­nen Tat­be­stands­merk­mals.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes Grundstücks, das von sei­nen Rechts­vorgängern land­wirt­schaft­lich ge­nutzt wor­den war. Der Kläger selbst ver­mie­tet es, seit­dem er es vor mehr als 30 Jah­ren von sei­ner Mut­ter über­tra­gen be­kam. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2013 erklärte er hier­aus Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.H.v. rd. 200 €.

Das Fi­nanz­amt setzte dem­ge­genüber Einkünfte i.H.v. 0 € an, weil es das Grundstück als land­wirt­schaft­li­ches Be­triebs­vermögen an­sah und des­halb einen Frei­be­trag für Land- und Forst­wirte berück­sich­tigte. Man­gels Be­schwer legte der Kläger hier­ge­gen kei­nen Ein­spruch ein. Er er­hob je­doch Klage, mit der er die Fest­stel­lung be­gehrt, dass das Grundstück kein land­wirt­schaft­li­ches Be­triebs­vermögen dar­stelle. Zur Begründung führte er aus, dass er die la­tente Steu­er­last für den Fall ei­ner et­wai­gen Veräußerung bei der Be­mes­sung des Kauf­prei­ses berück­sich­ti­gen müsse.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Fest­stel­lung des Be­ste­hens oder Nicht­be­ste­hens ei­nes Rechts­verhält­nis­ses oder die Nich­tig­keit ei­nes Ver­wal­tungs­akts be­gehrt wer­den, wenn der Kläger ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der bal­di­gen Fest­stel­lung hat (Fest­stel­lungs­klage). Vor­lie­gend fehlt es be­reits an einem Rechts­verhält­nis, für das die Fest­stel­lung be­gehrt wird.

Die vom Kläger be­gehrte Fest­stel­lung, ob das Grundstück dem Pri­vat- oder dem land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs­vermögen zu­zu­ord­nen ist, ist kei­ner Fest­stel­lung i.S.d. § 41 Abs. 1 FGO zugäng­lich, da es sich nicht um die Fest­stel­lung ei­nes Rechts­verhält­nis­ses, son­dern um die Fest­stel­lung zu ei­ner Be­steue­rungs­grund­lage bzw. ei­nes ein­zel­nen Tat­be­stands­merk­mals han­delt. Die Frage der Zu­rech­nung des Grundstücks zum Pri­vat­vermögen oder zum land­wirt­schaft­li­chen Be­triebs­vermögen ist eine un­selbständige Vor­frage bei der Ent­schei­dung über das Be­ste­hen oder Nicht­be­ste­hen ei­nes Steu­er­schuld­verhält­nis­ses, d.h. in Be­zug auf das et­waige Ent­ste­hen ei­nes Veräußerungs- oder Ent­nah­me­ge­winns im Falle der Veräußerung oder Ent­nahme des Grundstücks.

Im Streit­fall dient die Fest­stel­lungs­klage nur der Er­lan­gung von Dis­po­si­ti­ons­si­cher­heit. Auch mit Blick auf ein recht­lich ge­schütz­tes Dis­po­si­ti­ons­in­ter­esse lässt sich die Zulässig­keit der Fest­stel­lungs­klage je­doch nicht begründen, denn die Dis­po­si­ti­onsmöglich­keit begründet kein kon­kre­tes, fest­stel­lungsfähi­ges Rechts­verhält­nis im vor­ge­nann­ten Sinne. Der Kläger hat zwar ein er­heb­li­ches wirt­schaft­li­ches In­ter­esse daran zu klären, wel­chem Vermögen (Pri­vat­vermögen oder land­wirt­schaft­li­ches Be­triebs­vermögen) das Grundstück zu­zu­ord­nen ist. Die­ses In­ter­esse be­rech­tigt aber nicht, eine Fest­stel­lungs­klage als zulässig an­zu­se­hen, für wel­che die Vor­aus­set­zun­gen des § 41 Abs. 1 FGO nicht vor­lie­gen.

Die Fest­stel­lungs­klage ist zu­dem des­halb un­zulässig, weil der Kläger der be­haup­te­ten zukünf­ti­gen Rechts­ver­let­zung mit der An­fech­tungs­klage ge­gen einen zukünf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid nicht we­ni­ger wirk­sam als mit der Fest­stel­lungs­klage ent­ge­gen­tre­ten kann, § 41 Abs. 2 FGO. Die Fest­stel­lung ei­nes zukünf­ti­gen Rechts­verhält­nis­ses ist als ul­tima ra­tio nur zulässig, wenn mit dem nachträgli­chen Rechts­schutz durch eine Ge­stal­tungs- oder Leis­tungs­klage endgültig Rechts­ver­luste ver­bun­den sind. Das be­son­dere Fest­stel­lungs­in­ter­esse ist in­so­weit nur zu be­ja­hen, wenn der Kläger be­son­dere Gründe hat, die es recht­fer­ti­gen, einen (in Aus­sicht ste­hen­den) Ver­wal­tungs­akt nicht ab­zu­war­ten. So ist ein Bedürf­nis für vor­beu­gen­den Rechts­schutz ge­ge­ben, wenn bei wei­te­rem Ab­war­ten er­heb­li­che Nach­teile für den Kläger ent­ste­hen würden. Dies ist vor­lie­gend nicht der Fall.

Aus der ge­ne­rel­len Sub­si­dia­rität der Fest­stel­lungs­klage nach § 41 Abs. 2 FGO und im Be­son­de­ren aus den für eine vor­beu­gende Fest­stel­lungs­klage gel­ten­den en­gen Vor­aus­set­zun­gen ist ab­zu­lei­ten, dass die vor­beu­gende Fest­stel­lungs­klage nicht dazu dient, jeg­li­chen hy­po­the­ti­schen zukünf­ti­gen Sach­ver­halt ei­ner ge­richt­li­chen Prüfung un­ter­zie­hen zu können und auf die­sem Wege eine vor­zei­tige ge­richt­li­che Ein­schätzung der ma­te­ri­el­len Rechts­lage zu er­lan­gen. Darüber hin­aus hat er die Möglich­keit, beim Fi­nanz­amt eine ver­bind­li­che Aus­kunft i.S.v. § 89 Abs. 2 AO zu be­an­tra­gen, die auf evi­dente Rechts­feh­ler ge­richt­lich überprüfbar ist. Wäre eine vor­beu­gende Fest­stel­lungs­klage zulässig, würde diese das In­sti­tut der ver­bind­li­chen Aus­kunft un­ter­lau­fen.

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