Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Bauträgerin tätig und allein zu dem Zweck gegründet worden, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2013 meldete sie für die von ihr bezogenen Bauleistungen gem. § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 gab die Klägerin die Umsatzsteuer hingegen unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 22.8.2013, Az.: V R 37/10) mit 0 € an.
Die Gründe:
Die Klägerin schuldet für die von ihr bezogenen Bauleistungen keine Umsatzsteuer.
Nach BFH-Rechtsprechung (s.o.) kam das Reverse-Charge-Verfahren hier nicht zur Anwendung. Es schuldet nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende die Umsatzsteuer, wenn der Bauträger, wie im Streitfall die Klägerin, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwendet hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt habe.
Der begehrten Umsatzsteuerfestsetzung stand auch § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG nicht entgegen. Als Rechtsfolge sieht § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 UStG vor, dass der geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen ist. Im Streitfall schuldete die Klägerin aber keine Umsatzsteuer, die berichtigt werden konnte. § 17 UStG ist keine Steuerschuld begründende Vorschrift, sondern setzt eine bestehende Steuerschuld voraus. Daher ist bereits die Rechtsfolge von § 17 Abs. 1 S. 1 UStG nicht geeignet, die von der Klägerin begehrte Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zu verhindern. Selbst wenn § 17 Abs. 1 S. 1 UStG Steuerschuld begründend wirken würde, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn im Streitfall hatte sich nämlich weder die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert noch war das Entgelt für die erbrachten Bauleistungen uneinbringlich geworden.
Letztlich kam auch eine analoge Anwendung von § 17 UStG zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht. Sie war bereits deshalb nicht möglich, weil nicht nur die Rechtsfolgen des § 17 UStG auf einen nicht von dessen Tatbestand erfassten Fall ausgedehnt werden sollen, sondern weil die von den Befürworten der Analogie angestrebten Wirkungen eine Rechtsfolge darstellt, die in § 17 UStG nicht vorgesehen ist. Soll für einen in einer Norm nicht geregelten Fall eine nicht geregelte Rechtsfolge eintreten, so ist dies keine zulässige Rechtsfortbildung im Wege der Analogie, sondern Rechtssetzung, die der rechtsprechenden Gewalt nicht zusteht. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung von § 17 UStG war auch nicht vor dem Hintergrund europäischen Rechts geboten.
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