Konkret hatte der BFH in seinem Urteil vom 01.09.2021 (Az. II R 40/19, DStR 2022, S. 148) zu beurteilen, ob die im Zeitpunkt der Scheidung geleistete, zuvor ehevertraglich vereinbarte und der Höhe nach bestimmte Zahlung eine freigebige Zuwendung des leistenden Ehepartners an den anderen Ehepartner ist. Die Abfindung sollte gemäß des vor der Eheschließung geschlossenen Vertrags zwischen den Ehegatten nur für den Fall und erst im Zeitpunkt der Scheidung als Verzicht auf eine später möglicherweise entstehende Zugewinnausgleichsforderung gezahlt werden. Eine solche Zahlung sei, so der BFH, als Erfüllung der im Ehevertrag vereinbarten Verpflichtungen zum Ausgleich aller Interessensgegensätze zu werten. Sie erfolge daher nicht ohne Gegenleistung. Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung ist hingegen sowohl aus objektiver als auch subjektiver Sicht, dass die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbracht wird. Die im Streitfall vereinbarte Bedarfsabfindung erfülle diese Voraussetzungen nach Auffassung des BFH nicht und sei damit nicht steuerbar.
Hinweis: Die sog. Bedarfsabfindung ist von der Vereinbarung einer Abfindung abzugrenzen, die ein Ehepartner bereits zu Beginn der Ehe für den Verzicht auf einen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt entstehenden Zugewinnausgleich leistet (sog. Pauschalabfindung). Eine solche Abfindung erfüllt laut BFH als freigebige Zuwendung den Tatbestand der freigebigen Zuwendung, da zum Zeitpunkt der Zahlung zu Beginn der Ehe insb. nicht gewiss ist, ob in der Zukunft überhaupt ein Zugewinn zu leisten sein wird.