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Steuerberatung

Keine freigebige Zuwendung bei sog. Bedarfsabfindung im Scheidungsfall

Zah­lun­gen ei­nes Ehe­part­ners an den an­de­ren Ehe­part­ner zum Zeit­punkt der Ehe­schei­dung sind keine schen­kung­steu­er­pflich­ti­gen Zu­wen­dun­gen, so­fern diese als Teil ei­ner um­fas­sen­den in­di­vi­du­el­len Re­ge­lung vor der Ehe­schließung in ei­ner be­stimm­ten Höhe ver­ein­bart wur­den (sog. Be­darfs­ab­fin­dung). Mit die­ser Ent­schei­dung grenzt der BFH die schen­kung­steu­er­li­che Be­wer­tung sol­cher Zah­lun­gen von der sog. Pau­schal­ab­fin­dung ab.

Kon­kret hatte der BFH in sei­nem Ur­teil vom 01.09.2021 (Az. II R 40/19, DStR 2022, S. 148) zu be­ur­tei­len, ob die im Zeit­punkt der Schei­dung ge­leis­tete, zu­vor ehe­ver­trag­lich ver­ein­barte und der Höhe nach be­stimmte Zah­lung eine frei­ge­bige Zu­wen­dung des leis­ten­den Ehe­part­ners an den an­de­ren Ehe­part­ner ist. Die Ab­fin­dung sollte gemäß des vor der Ehe­schließung ge­schlos­se­nen Ver­trags zwi­schen den Ehe­gat­ten nur für den Fall und erst im Zeit­punkt der Schei­dung als Ver­zicht auf eine später mögli­cher­weise ent­ste­hende Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung ge­zahlt wer­den. Eine sol­che Zah­lung sei, so der BFH, als Erfüllung der im Ehe­ver­trag ver­ein­bar­ten Ver­pflich­tun­gen zum Aus­gleich al­ler In­ter­es­sens­ge­gensätze zu wer­ten. Sie er­folge da­her nicht ohne Ge­gen­leis­tung. Vor­aus­set­zung ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung ist hin­ge­gen so­wohl aus ob­jek­ti­ver als auch sub­jek­ti­ver Sicht, dass die Leis­tung ohne Ver­pflich­tung und ohne recht­li­chen Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ge­gen­leis­tung oder einem Ge­mein­schafts­zweck er­bracht wird. Die im Streit­fall ver­ein­barte Be­darfs­ab­fin­dung erfülle diese Vor­aus­set­zun­gen nach Auf­fas­sung des BFH nicht und sei da­mit nicht steu­er­bar.

Hin­weis: Die sog. Be­darfs­ab­fin­dung ist von der Ver­ein­ba­rung ei­ner Ab­fin­dung ab­zu­gren­zen, die ein Ehe­part­ner be­reits zu Be­ginn der Ehe für den Ver­zicht auf einen ggf. zu einem späte­ren Zeit­punkt ent­ste­hen­den Zu­ge­winn­aus­gleich leis­tet (sog. Pau­schal­ab­fin­dung). Eine sol­che Ab­fin­dung erfüllt laut BFH als frei­ge­bige Zu­wen­dung den Tat­be­stand der frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung, da zum Zeit­punkt der Zah­lung zu Be­ginn der Ehe insb. nicht ge­wiss ist, ob in der Zu­kunft über­haupt ein Zu­ge­winn zu leis­ten sein wird.

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