deen

Steuerberatung

Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung bei örtlich unzuständigem Finanzamt

BFH v. 13.2.2020 - VI R 37/17

Die Ver­an­la­gung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ab­lauf des letz­ten Ta­ges der Fest­set­zungs­frist, mit­hin bis 24 Uhr, be­an­tragt wer­den. Der Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist wird gem. § 171 Abs. 3 AO nur dann ge­hemmt, wenn die für die Ver­an­la­gung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG er­for­der­li­che Steu­er­erklärung bis zum Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist beim ört­lich zuständi­gen Fi­nanz­amt ein­geht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2009 Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit und aus Ka­pi­tal­vermögen er­zielt. Letz­tere la­gen un­ter­halb des Spa­rer-Pausch­be­trags gem. § 20 Abs. 9 EStG. Seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr warf seine heu­tige Ehe­frau am 31.12.2013 ge­gen 20 Uhr beim Fi­nanz­amt X-1 in den Nacht­brief­kas­ten. Zu die­sem Zeit­punkt hatte der Kläger sei­nen Wohn­sitz im Zuständig­keits­be­reich des Fi­nanz­amts X-2. Dort ging die Erklärung erst im Jahr 2014 ein.

Mit Verfügung vom 18.2.2014 lehnte das Fi­nanz­amt X-2 den An­trag auf Durchführung der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer ab, da die Vor­aus­set­zun­gen gem. § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG für eine Ver­an­la­gung von Amts we­gen nicht vorlägen und der An­trag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht in­ner­halb der Fest­set­zungs­frist ge­stellt wor­den sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die Durchführung ei­ner An­trags­ver­an­la­gung des Klägers für das Streit­jahr we­gen Fest­set­zungs­verjährung zu Recht ab­ge­lehnt. Diese en­dete vor­lie­gend am 31.12.2013.

Die Fest­set­zungs­frist ist nur ge­wahrt, wenn der An­trag bis zum Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist beim zuständi­gen Fi­nanz­amt ein­geht. Die An­trag­stel­lung bei einem an­de­ren Fi­nanz­amt führt da­ge­gen nicht zu ei­ner Ab­lauf­hem­mung der Fest­set­zungs­frist nach § 171 Abs. 3 AO. Zwar ist dort nicht ausdrück­lich ge­re­gelt, dass der An­trag auf Steu­er­fest­set­zung an das zuständige Fi­nanz­amt zu rich­ten ist. Ei­ner sol­chen Re­ge­lung be­durfte es aber auch nicht, weil dies be­reits aus den Re­ge­lun­gen in §§ 17, 19 AO folgt. Da­nach ist für die Be­steue­rung natürli­cher Per­so­nen nach dem Ein­kom­men und Vermögen und da­mit auch für die Be­ar­bei­tung der Steu­er­erklärun­gen aus­schließlich das Wohn­sitz­fi­nanz­amt des Steu­er­pflich­ti­gen ört­lich zuständig.

Die Re­ge­lung über die ört­li­che Zuständig­keit des Wohn­sitz­fi­nanz­amts fin­det sich im Ers­ten Teil un­ter den Ein­lei­ten­den Vor­schrif­ten der AO und ist da­mit gleich­sam "vor die Klam­mer" ge­zo­gen. Aus der ge­setz­lich an­ge­ord­ne­ten ört­li­chen Zuständig­keit --hier des Wohn­sitz­fi­nanz­amts-- folgt aber zu­gleich, dass sich der Steu­er­pflich­tige mit sei­nem An­trag auf Steu­er­fest­set­zung eben­falls an das ört­lich zuständige Fi­nanz­amt wen­den muss.

An­ge­sichts der ein­deu­ti­gen Re­ge­lung der ört­li­chen Zuständig­keit in § 19 AO kommt es, an­ders als das FG meint, auch nicht dar­auf an, ob und in­wie­weit der Steu­er­pflich­tige das ört­lich zuständige Wohn­sitz­fi­nanz­amt kannte oder ken­nen mus­ste oder ob er in Folge des ein­heit­li­chen Auf­tre­tens der Lan­des­fi­nanz­ver­wal­tung - hier des Lan­des NRW - da­von aus­ge­hen durfte, dass je­des Fi­nanz­amt des Lan­des für die in NRW woh­nen­den Steu­er­pflich­ti­gen ört­lich zuständig sei. Da­bei ist ins­be­son­dere zu berück­sich­ti­gen, dass es dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht ver­wehrt ist, die Steu­er­erklärung beim un­zuständi­gen Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen. Tut er dies, trägt er je­doch grundsätz­lich das Ri­siko, dass die Steu­er­erklärung recht­zei­tig in­ner­halb der Fest­set­zungs­frist vom ört­lich un­zuständi­gen an das ört­lich zuständige Fi­nanz­amt wei­ter­ge­lei­tet wird.

Die­ser Aus­le­gung steht die Re­ge­lung in § 127 AO nicht ent­ge­gen. Die Vor­schrift dient der Pro­zessöko­no­mie und soll ver­hin­dern, dass ein Ver­wal­tungs­akt al­lein we­gen for­ma­ler Mängel auf­ge­ho­ben wird, wenn ein Ver­wal­tungs­akt sel­ben In­halts er­neut er­las­sen wer­den müsste. Da­ge­gen dient die Fest­set­zungs­verjährung dem Rechts­frie­den und der Rechts­si­cher­heit, de­nen ge­genüber dem Grund­satz der Gleichmäßig­keit der Be­steue­rung und da­mit der ma­te­ri­ell zu­tref­fen­den Be­steue­rung der Vor­rang ein­geräumt wer­den soll. So­weit der Se­nat zu der früheren Re­ge­lung in § 42c Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. ent­schie­den hat, dass die Frist zur Ab­gabe des An­trags auf Lohn­steuer-Jah­res­aus­gleich auch durch die Ab­gabe des An­trags bei einem für die Durchführung des Jah­res­aus­gleichs ört­lich un­zuständi­gen Fi­nanz­amt ge­wahrt wird (Ur­teil v. 10.07.1987 - VI R 160/86, überträgt er diese Recht­spre­chung man­gels Ver­gleich­bar­keit nicht auf die hier in Streit ste­hende Re­ge­lung in § 171 Abs. 3 AO.

nach oben