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Auslandsengagements

Keine Funktionsverlagerung ohne Verlagerung von Wirtschaftsgütern

Das Nie­dersäch­si­sche FG ver­neint im Fall der Um­struk­tu­rie­rung in­ner­halb ei­nes grenzüber­schrei­ten­den Kon­zerns, wo­nach der bis­he­rige deut­sche Li­zenz­fer­ti­ger nur noch als Auf­trags­fer­ti­ger tätig war und Ak­ti­vitäten und Ri­si­ken auf eine schwei­ze­ri­sche Kon­zern­ge­sell­schaft über­tra­gen wur­den, das Vor­lie­gen ei­ner Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung.

Das FG lehnt eine Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung mit Ur­teil vom 03.08.2023 (Az. 10 K 117/20) ab, weil we­der Wirt­schaftsgüter noch sons­tige Ge­schäft­schan­cen von der deut­schen Ge­sell­schaft auf die schwei­ze­ri­sche Ge­sell­schaft über­tra­gen wur­den. Zu­dem fehle es an der Über­tra­gung ei­ner Funk­tion, die bis­her von der ver­la­gern­den Ge­sell­schaft und nun von der über­neh­men­den Ge­sell­schaft ausgeübt werde und da­mit an der kau­sa­len Verknüpfung zwi­schen ei­ner Über­las­sung von Wirt­schaftsgütern oder sons­ti­gen Vor­tei­len und der Über­tra­gung der Befähi­gung zu ei­ner Funk­ti­ons­ausübung.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil, das zu § 1 AStG a. F. und zur Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung a. F. er­gan­gen ist, ist die Re­vi­sion beim BFH un­ter dem Az. I R 54/23 anhängig. Das Nie­dersäch­si­sche FG ver­neinte be­reits in einem früheren Ur­teil vom 16.03.2023 (Az. 10 K 310/19) eine Funk­ti­ons­ver­la­ge­rung. Auch hier­ge­gen ist beim BFH die Re­vi­sion un­ter dem Az. I R 43/23 anhängig.

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