Das FG lehnt eine Funktionsverlagerung mit Urteil vom 03.08.2023 (Az. 10 K 117/20) ab, weil weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Geschäftschancen von der deutschen Gesellschaft auf die schweizerische Gesellschaft übertragen wurden. Zudem fehle es an der Übertragung einer Funktion, die bisher von der verlagernden Gesellschaft und nun von der übernehmenden Gesellschaft ausgeübt werde und damit an der kausalen Verknüpfung zwischen einer Überlassung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen und der Übertragung der Befähigung zu einer Funktionsausübung.
Hinweis: Gegen das Urteil, das zu § 1 AStG a. F. und zur Funktionsverlagerungsverordnung a. F. ergangen ist, ist die Revision beim BFH unter dem Az. I R 54/23 anhängig. Das Niedersächsische FG verneinte bereits in einem früheren Urteil vom 16.03.2023 (Az. 10 K 310/19) eine Funktionsverlagerung. Auch hiergegen ist beim BFH die Revision unter dem Az. I R 43/23 anhängig.