Die Verpflichtung zur Vorlage von Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie der zu ihrer Herstellung verwendeten Wirkstoffe, wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2021/1728 bis zum 31.12.2021 verlängert (siehe auch unsere Veröffentlichung vom 25.10.2021).
Die aktuelle DVO (EU) 2021/2071 vom 25.11.2021 sieht demgegenüber keine erneute Verlängerung dieser Genehmigungspflichten vor. Es kann zwar ab diesem Zeitpunkt von einer Beantragung entsprechender Genehmigungen abgesehen werden, es gilt aber stattdessen eine Ausfuhrüberwachung für einen Zeitraum von zunächst 24 Monaten mit dem in Krafttreten der DVO am 01.01.2022.
Von dieser Ausfuhrüberwachung betroffen sind Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren, die derzeit unter dem KN-Code 3002 20 10 eingereiht werden (unabhängig von ihrer Verpackung) und die Wirkstoffe, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden (einschließlich Master- und Arbeitszellbanken) und derzeit unter den KN-Codes ex 2933 99 80, ex 2934 99 90, ex 3002 90 90 und ex 3504 00 90 eingereiht werden.
Hinweis: Ausführende Unternehmen müssen ab dem 01.01.2022 in ihren Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldungen sowohl die entsprechenden Waren mit den im Anhang der DVO (EU) 2021/2071 benannten TARIC-Zusatzcodes, sowie eventuelle zukünftig gültige Codes, als auch die Anzahl der Dosen angeben.