Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens war der Getränkehandel und ab Januar 2006 der Betrieb einer Gaststätte unter der Bezeichnung "Schützenhaus". Eigentümerin des Schützenhauses ist die Schützenbruderschaft. Das außerdem von der Schützenbruderschaft der Klägerin verpachtete Inventar des Schützenhauses umfasste die vollständige Inneneinrichtung der Gaststätte und der Säle wie Bestuhlung, Thekenanlagen, Lampen etc. mit Ausnahme der Kücheneinrichtung.
Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 die in der von A. erteilten Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, die Klägerin habe den Gaststättenbetrieb im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG erworben; es seien sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Klägerin übertragen worden, wozu auch das Pachtverhältnis und die Geschäftsbeziehungen gehörten. Die in der Rechnung des A. offen ausgewiesene Umsatzsteuer i.H.v. 8.000 € sei deshalb nicht als Vorsteuer abziehbar.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Gründe:
Unzutreffend war die Annahme, dass der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Inventars von A. ausscheide, weil eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege und deshalb für diesen Umsatz von A. keine Steuer gesetzlich geschuldet werde.
Das FG hat zu Unrecht auch die Verpachtung der Räume einschließlich des Inventars von der Schützenbruderschaft in seine Betrachtung mit einbezogen. Die Klägerin hatte mit der Anschaffung der Kücheneinrichtung nebst Geschirr und sonstigen Küchenartikeln von A. keinen selbständigen Unternehmensteil erworben, der sie in die Lage versetzt hätte, die Gaststätte zu betreiben. Eine Kücheneinrichtung, Geschirr und diverse Küchenartikel sind kein abgespaltener, selbständiger Teil des Unternehmens des A. Es wurden nur einzelne zum Betrieb einer Gaststätte notwendige Gegenstände von A. an die Klägerin veräußert. Davon waren auch die Vertragsparteien ausgegangen.
Zum Betrieb der Gaststätte durch die Klägerin war vielmehr noch der Abschluss des Pachtvertrages mit der Schützenbruderschaft erforderlich, der neben der Überlassung der Räume für die Gaststätte auch die pachtweise Überlassung wesentlichen Inventars an die Klägerin vorsah. Das hat das FG festgestellt, indem es ausgeführt hatte, bei der übertragenen Geschäftsausstattung habe es sich zwar um eine für die Fortführung des Betriebs wesentliche Sachgesamtheit gehandelt, der Erwerber habe jedoch die weiteren, zum Betrieb erforderlichen Gegenstände einschließlich der Räume von einem Dritten angepachtet. Die Vereinbarungen dieses Pachtvertrages durfte das FG aber nicht mit der Veräußerung des Inventars durch A. in einen Vorgang zusammenfassen.
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