Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH betrieb in den Streitjahren (2004 bis 2009) zwei Dialysezentren. Sie beschäftigte Krankenfachkräfte und -pfleger, die die Patienten während der Dialyse betreuten. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der Befreiung des § 3 Nr. 20 GewStG a.F. erfasst sei und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass die Klägerin, die kraft Rechtsform einen Gewerbebetrieb unterhält (§ 2 Abs. 2 S. 1 GewStG) und damit gem. § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, nicht nach § 3 Nr. 20 GewStG a.F. von der Gewerbesteuer befreit ist.
Nach § 3 Nr. 20 GewStG a.F. können Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuer befreit sein. Der nach sozialrechtlichen Vorgaben geprägte Begriff "Krankenhaus" (der die Möglichkeit der Vollversorgung der Patienten erfordert) ist vorliegend nicht erfüllt. Für eine Gleichstellung mit einem krankenhäuslichen Dialysezentrum fehlt die Rechtsgrundlage.
Die gesetzgeberische Einengung der Steuerbefreiung auf Krankenhäuser, nicht aber sämtlicher Einrichtungen, deren Leistungen über die Sozialversicherungsträger abgerechnet werden können, ist aufgrund der Bedeutung der Vollversorgung und deren besonderer Kostenstruktur nicht zu beanstanden. Die Dialysezentren können auch nicht als Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Denn ein dafür erforderlicher auf die Unterstützung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen der Personen gerichteter Zweck lag nicht bereits darin, den Patienten während des Aufenthalts Hilfestellung in dem für die Inanspruchnahme der nichtpflegerischen Leistung (der Dialyse) erforderlichen Maß zu geben.
Die Einrichtungen der Klägerin dienten auch nicht zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen; denn damit sind nur Pflegedienste gemeint, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Offen bleiben konnte schließlich die Frage, ob ambulante Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation anzusehen sind. Dieser Befreiungstatbestand (ab 2015) war für den Streitfall zeitlich (noch) nicht anwendbar.
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