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Keine Gewerbesteuerbefreiung für Dialysezentrum

FG Münster 25.8.2014, 9 K 106/12 G

Ein Dia­ly­se­zen­trum ist nicht als Kran­ken­haus i.S.v. § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG an­zu­se­hen, denn bei der Dia­lyse han­delt es sich um eine am­bu­lante Be­hand­lung, die als al­lei­ni­ger Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand nicht zur Be­ja­hung ei­nes Kran­ken­hau­ses führen kann. Dia­ly­se­zen­tren sind auch keine Ein­rich­tun­gen zur vorüber­ge­hen­den Auf­nahme pfle­ge­bedürf­ti­ger Per­so­nen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 1. Alt. GewStG).

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob Dia­ly­se­zen­tren nach § 3 Nr. 20 Buchst. b) oder d) GewStG von der Ge­wer­be­steuer be­freit sind. Die Kläge­rin, die zwei Dia­ly­se­zen­tren be­treibt, gab keine Ge­wer­be­steu­er­erklärun­gen ab. Nach ei­ner Außenprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die An­sicht, dass die Be­triebe ge­wer­be­steu­er­pflich­tig seien und er­ließ ent­spre­chende Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide.

Dem­ge­genüber be­rief sich die Kläge­rin auf die Steu­er­frei­heit ih­rer Tätig­keit, weil aus Wett­be­werbsgründen eine Gleich­be­hand­lung mit Kran­kenhäusern ge­bo­ten sei, die viel­fach auch Dia­ly­se­be­hand­lun­gen anböten. Außer­dem un­ter­halte sie Ein­rich­tun­gen zur vorüber­ge­hen­den Auf­nahme pfle­ge­bedürf­ti­ger Per­so­nen, denn während der Dia­ly­se­be­hand­lung seien ihre Pa­ti­en­ten stets pfle­ge­bedürf­tig.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Tätig­keit der Kläge­rin als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gilt stets und in vol­lem Um­fang als Ge­wer­be­be­trieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b) oder d) GewStG erfüllt die Kläge­rin nicht.

Die Dia­ly­se­zen­tren der Kläge­rin sind zunächst nicht als Kran­kenhäuser i.S.v. § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG an­zu­se­hen. Prägend für ein Kran­ken­haus ist die Möglich­keit ei­ner sta­tionären Be­hand­lung und ei­ner durchgängi­gen Voll­ver­pfle­gung. Al­ler­dings können un­ter Umständen auch Ein­rich­tun­gen, die aus­schließlich teil­sta­tionäre Leis­tun­gen er­brin­gen als Kran­ken­haus ein­zu­ord­nen sein. Der BFH hat steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen für Kran­kenhäuser da­von abhängig ge­macht, dass ein we­sent­li­cher Teil der Un­ter­neh­mens­leis­tung auf den sta­tionären oder teil­sta­tionären Be­reich der be­tref­fen­den Ein­rich­tung entfällt. Bei der Dia­lyse han­delt es sich je­doch um eine am­bu­lante Be­hand­lung, die als al­lei­ni­ger Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand nicht zur Be­ja­hung ei­nes Kran­ken­hau­ses führen kann.

Dia­ly­se­zen­tren sind auch keine Ein­rich­tun­gen zur vorüber­ge­hen­den Auf­nahme pfle­ge­bedürf­ti­ger Per­so­nen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 1. Alt. GewStG). Dies setzt einen länger­fris­ti­gen Auf­ent­halt der Pa­ti­en­ten vor­aus. Darüber hin­aus steht bei der Dia­lyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Ver­rich­tun­gen des tägli­chen Le­bens, son­dern die Be­hand­lung der gestörten Nie­ren­funk­tion im Vor­der­grund. Aus die­sem Grund schei­tert auch eine Ein­ord­nung der Dia­ly­se­zen­tren als Ein­rich­tun­gen zur am­bu­lan­ten Pflege kran­ker und pfle­ge­bedürf­ti­ger Per­so­nen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 2. Alt. GewStG). Dies setzt zu­dem vor­aus, dass die Pflege und die haus­wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung des Pa­ti­en­ten in des­sen Woh­nung statt­fin­den.

Die Kläge­rin ist auch nicht aus Gründen der Wett­be­werbs­neu­tra­lität von der Ge­wer­be­steuer zu be­freien. Der Ge­setz­ge­ber über­schrei­tet die ver­fas­sungs­recht­li­che Grenze sei­ner Ge­stal­tungs­frei­hei­ten nicht, wenn er am­bu­lante Be­hand­lungs­ein­rich­tun­gen wie Dia­ly­se­zen­tren steu­er­lich schlech­ter stellt als Kran­kenhäuser.

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