Zwar ist - so das FG Sachsen in seinem Urteil vom 09.11.2023 (Az. 2 K 939/20) - grundsätzlich der Tatbestand eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbs nach § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt.
Es komme aber die sog. Konzernklausel nach § 6a GrEStG zur Anwendung, wonach bei konzerninternen Umstrukturierungen keine Grunderwerbsteuer anfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein herrschendes Unternehmen an einem beherrschten Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor und nach der Umwandlung zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist. Dass im Streitfall die Vorbehaltensfrist nicht erfüllt wurde, sei jedoch in einem Fall der Einbringung zur Neugründung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Fristwahrung unbeachtlich.
Gegen das FG-Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. II R 33/23 anhängig.
Hinweis: Mehr zu dem Urteil des FG Sachsen lesen in der Urteilskommentierung von Oliver Abram, Steuerberater und Director bei RSM Ebner Stolz in Hamburg, in der Immobilien Zeitung Nr. 21/2024, S. 16.