Der BFH hat mit Beschluss vom 3.6.2020 (Az. II B 54/19, DStR 2020, S. 1730) eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Fall zurückgewiesen, in dem es u. a. um die Fragen ging, ob die Einrichtung eines Ladengeschäfts grundsätzlich Zubehör eines Grundstücks i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und wie bei der Aufteilung eines Gesamtentgelts auf das Grundstück und die sonstigen Gegenstände die gemeinen Werte des Grundstücks und der Gegenstände ermittelt werden. Der BFH betont in seinem Beschluss, dass das Zubehör nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist und die Vorinstanz den Gesamtkaufpreis zutreffend anhand der sog. Boruttau’schen Formel aufgeteilt hat.
Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Gegenstand um Zubehör handelt, ist laut BFH die zivilrechtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Die tatrichterliche Würdigung nimmt das Finanzgericht vor. Um als Zubehör zu gelten, müssen die Gegenstände dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks bzw. dem darauf betriebenen Gewerbe dienen.