Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit einer von ihm im Jahr 2013 durch die Zeichnung von Namensgenussrechten der Firma A-AG getätigten Kapitalanlage über 25.000 € in Anspruch. Bei der A-AG handelte es sich um ein Tochterunternehmen der B-KG, die beide zu der C-Unternehmensgruppe gehörten, über die 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Der Kläger war der Ansicht, dass ihm die Beklagte sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch deliktisch für den gesamten eingetretenen Schaden aufgrund des Totalverlustes der Kapitalanlage sowie auf den entgangenen Gewinn hafte. Die Beklagte hat vorgetragen, dass weder sie noch die Firma D. jemals als Ratingagentur aufgetreten sei.
Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Ein Schadensersatzanspruch kam weder unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch unter deliktischen Haftungsgesichtspunkten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246a StGB; § 826 BGB in Betracht.
Entgegen der Annahme des Klägers war das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der A-AG keineswegs "selbstverständlich unstreitig". Schließlich hatte die Beklagte ausdrücklich das Bestehen eines Vertragsverhältnisses bestritten. Möglicherweise hatte der Kläger das Vorbringen der Beklagten allein i.S.e. Rechtsauffassung auslegt und verstanden. Dem stand jedoch der eindeutige Wortlaut des Beklagtenvorbringens entgegen, der auch i.V.m. dem weiteren Vorbringen der Beklagten im Rahmen einer Gesamtschau als - grundsätzliches - Bestreiten des Bestehens eines Vertragsverhältnisses - zu verstehen war. Infolgedessen war bereits vor dem Hintergrund eines nicht nachgewiesenen Vertragsverhältnisses ein Schadensersatzanspruch des Klägers ausgeschlossen.
Außerdem konnte aufgrund der unstreitig laufend anlass- und auftragsfrei von der Beklagten durchgeführten Scoringverfahren kann bereits nicht von einem durch beide Vertragsparteien beeinflussten bestimmungsgemäßen mit der Leistung In-Berührung-Kommen von Dritten ausgegangen werden. Ebenso wenig war eine Vergleichbarkeit zwischen dem Kläger und der A-AG im Hinblick auf potentielle Schutzpflichtverletzungen der Beklagten und die sich hieraus ergebenden Gefahren anzunehmen. Der Kläger verkannte im vorliegenden Zusammenhang, dass das Tätigwerden und die Verfahrensweisen von Ratingagenturen auf die vorliegende Fallgestaltung für von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin durchgeführte Scoringverfahren nicht einfach übertragen werden konnten.
Gleiches galt hinsichtlich des Einbeziehungsinteresses. Auch hier legte der Kläger unzutreffend die Tätigkeit einer Ratingagentur auf der Grundlage deren bestehender besonderer Sachkunde und besonderen Wissens seinen Erwägungen zugrunde. Ebenso wenig konnte der nach Ansicht des Klägers gerechtfertigten Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu Sachverständigen, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, auf die vorliegende Fallgestaltung gefolgt werden. Letztlich räumte der Kläger auch selbst ein, dass jedenfalls grundsätzlich, unabhängig von deren tatsächlicher Realisierbarkeit, dem streitgegenständlichen Anspruch inhaltsgleiche Ansprüche gegenüber dem Gläubiger des drittschützenden Vertrages als auch gegenüber dem den Abschluss vermittelnden Finanzleistungsinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen, weshalb der vorliegend begehrte Drittschutz ausgeschlossen war.
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