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Keine Haftung des Kommissionärs nach §384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten bei "Mistrade"

BGH 23.6.2015, XI ZR 386/13

Der Kom­mis­sionär haf­tet nach § 384 Abs. 3 HGB we­gen Nicht­nen­nung des Drit­ten in der Ausführungs­an­zeige nicht, wenn das zur Ausführung des Kom­mis­si­ons­ver­trags ge­schlos­sene Wert­pa­pier­ge­schäft we­gen feh­len­der Markt­ge­rech­tig­keit auf­ge­ho­ben wor­den ist ("Mis­trade").

Der Sach­ver­halt:
Am 9.1.2002 be­auf­tragte der Kläger, der be­ruf­lich mit Wert­pa­pie­ren und De­ri­va­ten han­delt, die be­klagte Bank als Kom­mis­sionärin mit dem Kauf zweier von der S emit­tier­ter Op­ti­ons­scheine. Die Be­klagte er­warb dar­auf­hin für den Kläger über die EU­WAX Bro­ker AG bei der Wert­pa­pierbörse Stutt­gart um 15.35 Uhr 20.000 Stück ERGO-Call-Op­ti­ons­scheine mit der WKN 753409 zu je 0,84 € und um 15.36 Uhr 50.000 Stück ERGO-Call-Op­ti­ons­scheine mit der WKN 709562 zu je 0,20 €. Um 15.47 Uhr bestätigte ein Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten, der Zeuge H, dem Kläger te­le­fo­ni­sch die Kauf­ab­schlüsse. Die Op­ti­ons­scheine wa­ren je­weils be­zo­gen auf die Ak­tie der ERGO Ver­si­che­rungs­gruppe AG mit ei­ner Lauf­zeit bis zum 22.3.2002 und einem Ba­sis­preis von 160 € bzw. 120 € bei einem Be­zugs­verhält­nis von 50:1. Die vom Kläger ge­zahl­ten Kurse ent­spra­chen den in den vor­an­ge­gan­ge­nen Ta­gen veröff­ent­lich­ten Kur­sen, die zwi­schen 0,80 € und 0,90 € bzw. zwi­schen 0,19 € und 0,24 € be­tra­gen hat­ten.

Bei den Kurs­veröff­ent­li­chun­gen wa­ren die Emit­ten­tin und de­ren Händ­ler irrtümlich da­von aus­ge­gan­gen, dass das Un­der­ly­ing der Op­ti­ons­scheine von der Ak­tie der ERGO Ver­si­che­rungs­gruppe AG auf die Ak­tie der Münche­ner Rück­ver­si­che­rungs-Ge­sell­schaft AG aus­ge­tauscht und dies in einem Nach­trag zum Ver­kaufs­pro­spekt veröff­ent­licht wor­den sei, was aber tatsäch­lich bei­des nicht der Fall war. Ohne die­sen Irr­tum hätten die Op­ti­ons­scheine einen Kurs­wert von 4,20 € bzw. 5 € ha­ben müssen. Der zuständige Händ­ler der S stellte die­sen Irr­tum noch am 9.1.2002 um 17.00 Uhr fest und be­an­tragte bei der EU­WAX Bro­ker AG eine Feh­ler­be­rich­ti­gung nach § 12b der Be­din­gun­gen der Wert­pa­pierbörse Stutt­gart. Um 18.42 Uhr bzw. 18.44 Uhr wurde eine Kor­rek­tur der Preis­auf­stel­lun­gen für die bei­den vom Kläger er­wor­be­nen Op­ti­ons­scheine vor­ge­nom­men und die für ihn von der Be­klag­ten getätig­ten Ge­schäfts­ab­schlüsse stor­niert. Auf­grund des­sen wurde eine vom Kläger am Mor­gen des 10.1.2002 te­le­fo­ni­sch er­teilte Ver­kaufs­or­der hinfällig.

Der Kläger nahm zunächst die S als Emit­ten­tin der Op­ti­ons­scheine auf Scha­dens­er­satz in An­spruch. In der Be­ru­fungs­in­stanz schloss er mit die­ser einen Ver­gleich, in dem sich diese zur Zah­lung von 220.000 € ver­pflich­tete. Mit der Klage be­gehrt der Kläger von der Be­klag­ten den Er­satz des wei­te­ren ihm ent­stan­de­nen Scha­dens, den er ein­schließlich Zin­sen so­wie An­walts- und Ge­richts­kos­ten auf rd. 446.000 € be­zif­fert, so dass er von der Be­klag­ten un­ter An­rech­nung der Ver­gleichs­summe die Zah­lung von rd. 226.000 € nebst Zin­sen ver­langt. In­so­weit macht er gel­tend, dass die Stor­nie­rung der Kauf­verträge un­be­rech­tigt ge­we­sen sei, weil kein sog. Mis­trade-Fall vor­ge­le­gen habe. Außer­dem hafte ihm die Be­klagte aus § 384 Abs. 3 HGB, weil sie ihm nicht zu­gleich mit der Ausführung der Kom­mis­sion den Drit­ten nam­haft ge­macht habe, mit dem er das Ge­schäft ab­ge­schlos­sen habe.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat einen An­spruch des Klägers ge­gen die Be­klagte aus § 384 Abs. 3 HGB zu Recht ver­neint.

Nach § 384 Abs. 3 HGB haf­tet der Kom­mis­sionär dem Kom­mit­ten­ten für die Erfüllung des Ge­schäfts, wenn er ihm nicht zu­gleich mit der An­zeige von der Ausführung der Kom­mis­sion den Drit­ten nam­haft macht, mit dem er das Ge­schäft ab­ge­schlos­sen hat. Die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen die­ser Vor­schrift sind nach ih­rem Wort­laut erfüllt. Zwi­schen den Par­teien ist ein Kom­mis­si­ons­ver­trag über die Be­schaf­fung der streit­ge­genständ­li­chen Op­ti­ons­scheine zu­stande ge­kom­men. Bei der am 9.1.2002 um 15.47 Uhr er­folg­ten te­le­fo­ni­schen Mit­tei­lung des Zeu­gen H über die Ausführung der bei­den Ge­schäfte han­delt es sich um eine Ausführungs­an­zeige i.S.d. § 384 Abs. 2 Halbs. 1 HGB. Da­nach war die Be­klagte ver­pflich­tet, dem Kläger als Kom­mit­ten­ten auch den Drit­ten, mit dem sie die Op­ti­ons­ge­schäfte ab­ge­schlos­sen hatte, zu be­nen­nen. Dies ist nicht er­folgt.

Al­ler­dings hat das OLG zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass die Vor­schrift des § 384 Abs. 3 HGB nach ih­rem Sinn und Zweck vor­lie­gend nicht an­wend­bar ist. Die Selbst­haf­tung des Kom­mis­sionärs nach § 384 Abs. 3 HGB soll den Kom­mit­ten­ten vor Spe­ku­la­tio­nen des Kom­mis­sionärs schützen, ihm nach der An­zeige der Ausführung des Ge­schäfts ohne Nen­nung des Drit­ten einen we­ni­ger leis­tungsfähi­gen Ver­trags­part­ner un­ter­zu­schie­ben oder das Ge­schäft mit dem leis­tungsfähi­gen Kon­tra­hen­ten für sich oder einen an­de­ren Kom­mit­ten­ten in An­spruch zu neh­men. Die Nen­nung des Drit­ten soll dem Kom­mis­sionär ermögli­chen, ei­gen­ver­ant­wort­lich die Leis­tungsfähig­keit des Drit­ten zu überprüfen oder sich mit ihm in Ver­bin­dung zu set­zen, um fest­zu­stel­len, ob tatsäch­lich ein Ausführungs­ge­schäft zu den an­ge­zeig­ten Kon­di­tio­nen ab­ge­schlos­sen wor­den ist.

Der Zweck des § 384 Abs. 3 HGB er­schöpft sich da­mit darin, den Kom­mit­ten­ten so zu stel­len, als habe der Kom­mis­sionär den Drit­ten be­nannt und ihm darüber den Voll­zug des Ge­schäfts ermöglicht. Eine Haf­tung des Kom­mis­sionärs nach § 384 Abs. 3 HGB schei­det dem­nach etwa aus, wenn er von dem Ge­schäft hätte zurück­tre­ten können oder ihm die Ausführung des Ge­schäfts unmöglich ge­wor­den ist. So liegt der Fall hier. Die Auf­he­bung der nicht markt­ge­rech­ten Op­ti­ons-schein­ge­schäfte (sog. Mis­tra­des) wird vom Schutz­zweck des § 384 Abs. 3 HGB nicht er­fasst. Die Stor­nie­rung wäre auch dann er­folgt, wenn die Be­klagte dem Kläger den Drit­ten zu­gleich mit der Ausführungs­an­zeige vom 9.1.2002 nam­haft ge­macht hätte. Eine Bes­ser­stel­lung des Kom­mit­ten­ten im Ver­gleich zu die­ser Rechts­lage wird mit § 384 Abs. 3 HGB nicht be­zweckt.

Dem steht nicht ent­ge­gen, dass bei der vor­lie­gen­den Fall­kon­stel­la­tion dem Kun­den ei­ner Bank er­heb­li­che Vermögens­schäden dro­hen, wenn er im Day­tra­ding Ge­winne so­fort in neue Ge­schäfte in­ves­tiert, da­bei ver­liert und so­dann das er­ste, ge­winn­brin­gende Ge­schäft als "Mis­trade" rück­ab­ge­wi­ckelt wird. Der da­durch dem Kun­den ent­ste­hende Scha­den wird nicht von der Haf­tung aus § 384 Abs. 3 HGB er­fasst. Viel­mehr wird der Kom­mit­tent in­so­weit da­durch aus­rei­chend ge­schützt, dass der Kom­mis­sionär in Erfüllung der ihm ob­lie­gen­den In­ter­es­sen­wah­rungs­pflicht nach § 384 Abs. 1 Halbs. 2 HGB in dem Ausführungs­ge­schäft einen dem § 122 BGB ent­spre­chen­den Scha­dens­er­satz­an­spruch zu ver­ein­ba­ren hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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