Der Sachverhalt:
Im Juli 2016 meldeten die Beteiligten zu 2) bis 5) die Änderung des Namens der Partnerschaft in "Rechtsanwälte Dr. H. & Partner mbB" an. Das AG - Registergericht - wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass eine unveränderte Fortführung des bisherigen Namens unter Verwendung des Doktortitels unzulässig sei. Dagegen legten die Beteiligten zu 1) bis 5) Beschwerde ein und beantragten zudem, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Namen "Dr. H. & Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger" einzutragen.
Das AG legte die Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss dem OLG vor und führte dabei ergänzend aus, auch der neu angemeldete Name sei unzulässig, da die Vorschriften der § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB mangels Inhaberwechsels keine Anwendung fänden. Mit der Beschwerdebegründung beantragten die Beteiligten zu 1) bis 5) in der Hauptsache, den Namen "Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft" bestehen zu lassen, sowie hilfsweise, die Eintragung mit Nachfolgezusatz als "Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger, vertreten durch die Partner" vorzunehmen. Das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) hob der BGH die Beschlüsse des OLG und des AG auf und wies das AG an, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1) gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten vorzunehmen.
Die Gründe:
Die Annahme des OLG, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht zu.
Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsächlich in der Gesellschaft aktiven Partner kommt aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und - wie hier - in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 S. 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten.
Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des Ausscheidenden, wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft. Zwar steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB wie das OLG im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat ihrerseits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 S. 1 HGB. Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des OLG, dass danach im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten die Fortführung des bisherigen Namens mit Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners zur Irreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzulässig ist.
Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners im hier vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist nicht als unzulässige Irreführung anzusehen. Die Beteiligte zu 1) ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, bei der alle Partner, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums voraus. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern der Beteiligten zu 1) begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt nicht vor.
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