Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die für den als Regiebetrieb geführten BgA auf Grundlage ihrer kameralistischen Buchführung freiwillig Jahresabschlüsse erstellte. Gegenstand des BgA war die Verpachtung der städtischen Schwimmbäder an die S-GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Klägerin. Die Beteiligung an der S-GmbH gehörte zum Betriebsvermögen des BgA.
Die Klägerin ging davon aus, dass insoweit keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen. Zu diesen gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG nur der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Finanzamt erkannte jedoch die Gewinnvorträge nicht als Rücklage i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG an, so dass es zu einer Nachforderung von Kapitalertragsteuer kam.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Nachforderung von Kapitalertragsteuer abgewiesen hatte und die Nachforderungsbescheide über Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 und 2006 dahin geändert, dass die Kapitalertragsteuer auf 0 € festgesetzt wurde. Im Übrigen hat es die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG war zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide über Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 und 2006 ausgegangen.
Regiebetriebe dürfen eine Rücklage bilden. Dies gilt auch, wenn ihre Gewinne - abweichend zu Eigenbetrieben - unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Schließlich sieht das Gesetz keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor und die Ausschüttungsbesteuerung der BgA hat ohnehin nur fiktiven Charakter.
Damit wendet sich der Senat gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 9.1.2015 - IV C 2 -S 2706- a/13/10001, BStBl I 2015, 111). Danach soll im Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben eine Rücklagenbildung nur zulässig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können. Dem ist nun nicht zu folgen, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Darüber hinaus kommt es auch nicht auf eine haushaltsrechtliche Mittelreservierung an. Denn für die steuerliche Anerkennung reicht vielmehr jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Liquiditätsabflüssen an die Trägerkörperschaft, sind die für Kapitalgesellschaften und deren Alleingesellschafter entwickelten Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen entsprechend anwendbar.
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