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Rechtsberatung

Keine Kennzeichnung von konkret verwendeten Vitaminverbindungen in Lebensmitteln

Der Eu­ropäische Ge­richts­hof (EuGH) ent­schied in einem Vor­la­ge­ver­fah­ren (Az. C-533/20) am 24.03.2022, dass im Zu­ta­ten­ver­zeich­nis ei­nes Le­bens­mit­tels, das Vit­amine enthält, die spe­zi­ell ver­wen­dete Vit­amin­ver­bin­dung nicht an­ge­ge­ben wer­den muss, son­dern die Be­zeich­nung des Vit­amins an sich aus­reicht.

Hin­ter­grund die­ser Ent­schei­dung war ein Rechts­streit zwi­schen dem Un­ter­neh­men „Upf­ield Hun­gary“ und der un­ga­ri­schen Re­gie­rungs­behörde, die sich u. a. mit der Über­wa­chung von Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten be­fasst. „Upf­ield Hun­gary“ ver­treibt in Un­garn ein Mar­ga­ri­neer­zeug­nis, des­sen Kenn­zeich­nung u. a. die An­gabe „Vit­amine (A, D)“ enthält. Die Behörde war der An­sicht, dass nach der eu­ropäischen Ver­ord­nung be­tref­fend die In­for­ma­tion der Ver­brau­cher über Le­bens­mit­tel (LMIV) diese Kenn­zeich­nung nicht aus­rei­che. Das Un­ter­neh­men müsse die spe­zi­ell ver­wen­dete Vit­amin­zu­sam­men­set­zung an­ge­ben. Un­ter die­ser An­nahme ga­ben sie „Upf­ield Hun­gary“ auf, die Kenn­zeich­nung zu ändern.

Der Ober­ste Ge­richts­hof Un­garns, der mit dem Rechts­mit­tel in dem dies­bezügli­chen Rechts­streit be­fasst ist, wollte nun im Vor­la­ge­ver­fah­ren vom EuGH wis­sen, ob Art. 18 Abs. 2 LMIV der Ver­ord­nung die Be­zeich­nung der spe­zi­ell ver­wen­de­ten Vit­amin­ver­bin­dung vor­aus­setzt oder ob eine An­gabe der Vit­amine an sich aus­reicht.

Der EuGH weist in sei­nem Ur­teil zunächst dar­auf hin, dass ein Vit­amin, wenn es einem Le­bens­mit­tel zu­ge­setzt wird, zwin­gend in dem auf dem Er­zeug­nis an­zu­brin­gen­den Zu­ta­ten­ver­zeich­nis an­ge­ge­ben wer­den muss. Zu der Frage, un­ter wel­cher Be­zeich­nung je­doch ein sol­ches Vit­amin auf­zu­neh­men ist, führt der Ge­richts­hof aus, dass laut der Ver­ord­nung die Zu­ta­ten ei­nes Le­bens­mit­tels mit ih­rer spe­zi­el­len Be­zeich­nung zu be­zeich­nen sind. Art. 17 Abs. 1 der LMIV be­sagt, dass für eine Zu­tat de­ren recht­lich vor­ge­schrie­bene, ver­kehrsübli­che oder (falls bei­des nicht vor­han­den) be­schrei­bende Be­zeich­nung ver­wen­det wer­den muss.

Dies berück­sich­ti­gend, stellt der EuGH fest, dass Vit­amine zum Zweck ih­rer An­gabe in der Nähr­wert­de­kla­ra­tion ei­nes Le­bens­mit­tels nach der Ver­ord­nung mit Be­zeich­nun­gen wie „Vit­amin A“, „Vit­amin D“ oder „Vit­amin E“ be­zeich­net wer­den. Um eine kohärente Aus­le­gung und An­wen­dung der ver­schie­de­nen Be­stim­mun­gen der Ver­ord­nung so­wie eine zu­tref­fende, klare und leicht verständ­li­che In­for­ma­tion der Ver­brau­cher zu gewähr­leis­ten, sind Vit­amine auch zum Zweck ih­rer An­gabe im Zu­ta­ten­ver­zeich­nis mit die­sen Be­zeich­nun­gen zu kenn­zeich­nen.

Mit­hin kommt der EuGH zu dem Er­geb­nis, dass Art. 18 Abs. 2 der LMIV da­hin aus­zu­le­gen ist, dass in dem Fall, in dem einem Le­bens­mit­tel ein Vit­amin zu­ge­setzt wurde, das Zu­ta­ten­ver­zeich­nis die­ses Le­bens­mit­tels über die An­gabe der Be­zeich­nung die­ses Vit­amins hin­aus nicht auch die An­gabe der Be­zeich­nung der ver­wen­de­ten Vit­amin­ver­bin­dung ent­hal­ten muss.

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