Hintergrund dieser Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen „Upfield Hungary“ und der ungarischen Regierungsbehörde, die sich u. a. mit der Überwachung von Verbraucherschutzvorschriften befasst. „Upfield Hungary“ vertreibt in Ungarn ein Margarineerzeugnis, dessen Kennzeichnung u. a. die Angabe „Vitamine (A, D)“ enthält. Die Behörde war der Ansicht, dass nach der europäischen Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) diese Kennzeichnung nicht ausreiche. Das Unternehmen müsse die speziell verwendete Vitaminzusammensetzung angeben. Unter dieser Annahme gaben sie „Upfield Hungary“ auf, die Kennzeichnung zu ändern.
Der Oberste Gerichtshof Ungarns, der mit dem Rechtsmittel in dem diesbezüglichen Rechtsstreit befasst ist, wollte nun im Vorlageverfahren vom EuGH wissen, ob Art. 18 Abs. 2 LMIV der Verordnung die Bezeichnung der speziell verwendeten Vitaminverbindung voraussetzt oder ob eine Angabe der Vitamine an sich ausreicht.
Der EuGH weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass ein Vitamin, wenn es einem Lebensmittel zugesetzt wird, zwingend in dem auf dem Erzeugnis anzubringenden Zutatenverzeichnis angegeben werden muss. Zu der Frage, unter welcher Bezeichnung jedoch ein solches Vitamin aufzunehmen ist, führt der Gerichtshof aus, dass laut der Verordnung die Zutaten eines Lebensmittels mit ihrer speziellen Bezeichnung zu bezeichnen sind. Art. 17 Abs. 1 der LMIV besagt, dass für eine Zutat deren rechtlich vorgeschriebene, verkehrsübliche oder (falls beides nicht vorhanden) beschreibende Bezeichnung verwendet werden muss.
Dies berücksichtigend, stellt der EuGH fest, dass Vitamine zum Zweck ihrer Angabe in der Nährwertdeklaration eines Lebensmittels nach der Verordnung mit Bezeichnungen wie „Vitamin A“, „Vitamin D“ oder „Vitamin E“ bezeichnet werden. Um eine kohärente Auslegung und Anwendung der verschiedenen Bestimmungen der Verordnung sowie eine zutreffende, klare und leicht verständliche Information der Verbraucher zu gewährleisten, sind Vitamine auch zum Zweck ihrer Angabe im Zutatenverzeichnis mit diesen Bezeichnungen zu kennzeichnen.
Mithin kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 18 Abs. 2 der LMIV dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, in dem einem Lebensmittel ein Vitamin zugesetzt wurde, das Zutatenverzeichnis dieses Lebensmittels über die Angabe der Bezeichnung dieses Vitamins hinaus nicht auch die Angabe der Bezeichnung der verwendeten Vitaminverbindung enthalten muss.