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Auslandsengagements

Keine Kindergeldkürzung bei unterbliebener Antragsweiterleitung an vorrangig zuständigen Staat

FG Düsseldorf 28.5.2018, 7 K 1723/17 Kg

Nach Art 68 Abs. 2 der VO 883/2004 sind zwar die vom nach­ran­gig zuständi­gen Staat zu­ste­hen­den An­sprüche bis zur Höhe der im vor­ran­gen Staat vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen aus­zu­set­zen, es ist, der An­trag an den vor­ran­gig zuständi­gen Träger wei­ter­zu­lei­ten und nur der Dif­fe­renz­be­trag zu leis­ten. So­lange die­ser uni­ons­recht­lich vor­ge­se­he­nen Ab­lauf nicht ein­ge­hal­ten wird, ist da­ge­gen das volle Kin­der­geld zu gewähren.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin be­sitzt die deut­sche Staats­an­gehörig­keit und lebt mit ih­ren bei­den Kin­dern (A, Jahr­gang 1994 so­wie B, Jahr­gang 1997) in Deutsch­land. Sie war seit min­des­tens Ja­nuar 2010 in den Nie­der­lan­den nicht­selbständig tätig und ent­rich­tete dort So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge. Dem deut­schen Kin­der­geld ent­spre­chende Leis­tun­gen hat sie in den Nie­der­lan­den we­der be­an­tragt noch be­zo­gen.

 

In ih­ren Anträgen auf Kin­der­zu­schlag und Kin­der­geld gab sie an, nicht be­rufstätig zu sein. In einem 2004 ge­stell­ten An­trag be­ant­wor­tete sie die Frage, ob sie im Aus­land als Ar­beit­neh­me­rin tätig sei, mit nein, ebenso in einem An­trag aus Ja­nuar 2012. Sie wurde mehr­fach dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sie ver­pflich­tet sei, Ände­run­gen in den tatsäch­li­chen Verhält­nis­sen an­zu­ge­ben. Die Kläge­rin er­hielt für A bis März 2012 und für B bis Sep­tem­ber 2015 Kin­der­geld. Erst­mals im Sep­tem­ber 2015 gab sie an, ab Ja­nuar 2010 bis heute in den Nie­der­lan­den nicht­selbständig tätig ge­we­sen zu sein. Dar­auf­hin hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Ja­nuar 2010 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf, so­weit ein An­spruch in den Nie­der­lan­den be­stehe und for­derte rund 8.760 € Kin­der­geld zurück.

 

Die von der Fa­mi­li­en­kasse über die­sen Sach­ver­halt in­for­mierte So­ziale Ver­ze­ke­rings­bank zahlte nie­derländi­sches Kin­der­geld nur für B für den Zeit­raum Juli 2014 bis Sep­tem­ber 2015. Weil die Be­schäfti­gung in den Nie­der­lan­den erst am 11.8.2015 bei der deut­schen Kin­der­geld­stelle ge­mel­det wor­den sei, stehe der Zah­lung wei­te­rer Beträge die Verjährung des An­spruchs ent­ge­gen. Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des für A und B ab Ja­nuar 2010 i.H.d. in den Nie­der­lan­den zu­ste­hen­den Kin­der­gel­des auf. Gleich­zei­tig wurde für den Zeit­raum von Ja­nuar 2010 bis Sep­tem­ber 2015 zu viel ge­zahl­tes Kin­der­geld i.H.v. 8049 € zurück­ge­for­dert. Aus dem Be­scheid er­gab sich, dass die Kin­der­geld­fest­set­zung für A für Mai 2010 bis März 2012 und für B für Mai 2010 bis Sep­tem­ber 2015 auf­ge­ho­ben wurde.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage wei­test­ge­hend statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Die Kläge­rin hat einen An­spruch auf Kin­der­geld für A für Mai 2010 bis März 2012 und für B für Mai 2010 bis Juni 2014, ohne An­rech­nung des -nicht ge­zahl­ten- nie­derländi­schen Kin­der­gel­des. Da­her sind die Auf­he­bung des Be­schei­des und die Rück­for­de­rung rechts­wid­rig.

 

Nach Art 11 Abs. 3 a der VO Nr. 883/2004 un­ter­liegt die Kläge­rin auf­grund ih­rer Be­schäfti­gung in den Nie­der­lan­den den dor­ti­gen Rechts­vor­schrif­ten, ihr ste­hen nie­derländi­sche, dem deut­schen Kin­der­geld ent­spre­chende Leis­tun­gen zu, die nach 68 Abs. 1 der VO 883/2004 vor­ran­gig sind. Nach Art 68 Abs. 2 der VO 883/2004 sind zwar die vom nach­ran­gig zuständi­gen Staat zu­ste­hen­den An­sprüche bis zur Höhe der im vor­ran­gen Staat vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen aus­zu­set­zen, es ist, wie auch die Behörde meint, der An­trag an den vor­ran­gig zuständi­gen Träger wei­ter­zu­lei­ten und nur der Dif­fe­renz­be­trag zu leis­ten. So­lange die­ser uni­ons­recht­lich vor­ge­se­he­nen Ab­lauf nicht ein­ge­hal­ten wird, ist da­ge­gen das volle Kin­der­geld zu gewähren. (so zu­tref­fend Ur­teile des FG Müns­ter v. 5.8.2016, Az.: 4 K 3115/14 Kg und des FG Nürn­berg v. 15.2.2017, Az.: 3 K 1601/14).

 

Dies gilt be­son­ders, wenn der an­dere Staat aus Verjährungsgründen nicht be­reit ist, für zurück­lie­gende Zeiträume Kin­der­geld zu gewähren. Ihre Grenze fin­det diese Aus­le­gung, wenn hin­rei­chende An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass die An­trag­stel­lung im an­de­ren Mit­geld­staat missbräuch­lich un­ter­las­sen wurde. Dafür be­steht aber im Re­gel­fall kein Grund, da die Un­ter­las­sung nicht zu einem höheren Kin­der­geld­an­spruch führen würde, der An­trag da­her wohl nur aus Un­kennt­nis der Rechts­lage nicht ge­stellt wurde. Ge­gen­tei­li­ges ist hier nicht er­sicht­lich.

 

Die Auf­he­bung der Fest­set­zung und die Rück­for­de­rung für das Kind B für den Zeit­raum Juli 2014 bis Sep­tem­ber 2015 be­geg­nen hin­ge­gen kei­nen Be­den­ken. Die Auf­he­bung war auch ver­fah­rens­recht­lich möglich, die Rück­for­de­rung zulässig. Die Rechts­grund­lage für die Auf­he­bung ist § 70 Abs. 2 EStG, für die Rück­for­de­rung § 37 AO. Verjährung steht nicht ent­ge­gen.

 

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