Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Kindergeldbezug des Klägers den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und vorab über die Zulässigkeit der Klage.
Das FG wies die Klage mangels Formwirksamkeit als unzulässig ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird dort unter dem Az. VI B 14/18 geführt.
Die Gründe:
Innerhalb der Klagefrist lag keine wirksame Klageerhebung durch den Kläger vor. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren nicht gegeben. Die Klage ist mangels Formwirksamkeit unzulässig.
Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Schriftform soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. § 64 FGO normiert damit ein besonderes Formerfordernis, welches über die bloße Textform hinausgeht. Für eine wirksame Klage muss die Unterschrift bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen.
Die Anforderungen an eine "schriftliche" Klageerhebung sind nicht erfüllt, wenn dem Gericht - wie hier - lediglich der Ausdruck einer Klageschrift vorliegt, die als PDF-Anhang mit einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) übermittelt worden ist. Für elektronische Dokumente ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gesetzlich vorgeschrieben (§ 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVVO VG/FG NRW). Zudem darf die Zulässigkeit einer Klageerhebung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der E-Mail-Anhang bei Gericht ausgedruckt wird oder nicht.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.