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Keine Kürzung der zumutbaren Belastung um Altersvorsorgebeiträge zur Gleichbehandlung mit Beamten

FG Baden-Württemberg 24.11.2014, 10 K 798/14

Nicht ver­be­am­tete Ar­beit­neh­mer können die sog. zu­mut­bare Be­las­tung nicht um ihre Al­ters­vor­sor­ge­beiträge kürzen. Die Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber Be­am­ten ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig, etwa weil Be­amte und an­dere Ar­beit­neh­mer ganz un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gungs­sys­te­men un­ter­lie­gen; dies gilt so­wohl in der Er­werbs- als auch in der Aus­zah­lungs­phase der Ver­sor­gungs­bezüge.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wurde im Streit­jahr mit sei­ner Ehe­frau zu­sam­men ver­an­lagt und er­zielte u.a. Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als an­ge­stell­ter Steu­er­be­ra­ter und ver­ei­dig­ter Buchprüfer. Er leis­tete im Jahr 2006 Beiträge i.H.v. rd. 19.500 € an das Ver­sor­gungs­werk der Wirt­schaftsprüfer und Buchprüfer. Der Be­trag setzt sich zu­sam­men aus je rd. 12.300 € Re­gel­pflicht­bei­trag und frei­wil­li­gen Beiträgen ab­zgl. rd. 5.100 € Ar­beit­ge­ber­zu­schuss. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte der Kläger die Auf­wen­dun­gen als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten zu den zukünf­ti­gen Ren­ten­zah­lun­gen gel­tend. Außer­dem erklärten die Ehe­leute rd. 4.100 € Krank­heits­kos­ten, wo­von rd. 4.000 € auf eine Au­gen-La­ser-Ope­ra­tion der Ehe­frau ent­fie­len, als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen.

Das Fi­nanz­amt ließ die Zah­lun­gen an die Ver­sor­gungs­ein­rich­tung nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu. Nach Ab­zug der zu­mut­ba­ren Be­las­tung wur­den die Krank­heits­kos­ten mit rd. 2.100 € berück­sich­tigt. Auf den Ein­spruch des Klägers hier­ge­gen er­ging ein geänder­ter Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2006, in dem die Beiträge an das Ver­sor­gungs­werk mit rd. 10.000 € als Son­der­aus­ga­ben an­ge­setzt wur­den. Nach­dem das Rechts­be­helfs­ver­fah­ren zunächst ge­ruht hatte, er­wei­terte der Kläger sein Ein­spruchs­be­geh­ren da­hin­ge­hend, dass zusätz­li­che außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen von rd. 1.100 € zu berück­sich­ti­gen seien, da die Be­mes­sungs­grund­lage für die Be­rech­nung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung um die von ihm ge­leis­te­ten Beiträge an das Ver­sor­gungs­werk zu kürzen sei. Der wei­ter­ge­hende Ein­spruch blieb ohne Er­folg.

Mit sei­ner Klage ver­folgt der Kläger sein Be­geh­ren wei­ter. Sei­ner Auf­fas­sung nach verstößt die Be­rech­nung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung im Rah­men der An­er­ken­nung von außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit Al­ters­vor­sor­ge­beiträgen, die nur als Son­der­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den, ge­gen den Gleich­heits­satz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da bei Be­am­ten die "fik­ti­ven" Beiträge zur Al­ters­vor­sorge nicht berück­sich­tigt würden. Hier­aus ergäbe sich ein nied­ri­ge­rer Ge­samt­be­trag der Einkünfte und eine ent­spre­chend ge­rin­gere zu­mut­bare Be­las­tung, was letzt­lich zu höheren ab­zieh­ba­ren außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen führe.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion des Klägers ist beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. VI R 75/14 geführt.

Die Gründe:
Eine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung von Be­am­ten ge­genüber Ar­beit­neh­mern bei der Be­rech­nung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung liegt nicht vor.

Außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen, z.B. we­gen Krank­heits­kos­ten, können nur in­so­weit steu­er­lich ab­ge­zo­gen wer­den, als sie eine zu­mut­bare (Ei­gen-) Be­las­tung über­stei­gen, de­ren Höhe sich im We­sent­li­chen nach dem Ge­samt­be­trag der Einkünfte des Steu­er­pflich­ti­gen er­rech­net. Die­ser Ge­samt­be­trag der Einkünfte um­fasst bei Ar­beit­neh­mern de­ren Net­to­lohn vor Ab­zug der (nur als Son­der­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen­den) Al­ters­vor­sor­ge­beiträge.

Un­ge­ach­tet der An­sicht des Klägers, dass aus die­sem Grunde Be­amte, die ihre Al­ters­vor­sorge nicht aus ei­ge­nem ver­steu­er­tem Ein­kom­men auf­brin­gen müss­ten, struk­tu­rell be­dingt höhere außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­lich gel­tend ma­chen könn­ten als an­dere Ar­beit­neh­mer, hält das FG die Be­rech­nung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung ohne Kürzung um die Al­ters­vor­sor­ge­beiträge den­noch für zulässig.

Die Un­gleich­be­hand­lung ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig, weil Be­amte und an­dere Ar­beit­neh­mer ganz un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gungs­sys­te­men un­ter­lie­gen. Das gilt so­wohl in der Er­werbs- als auch in der Aus­zah­lungs­phase der Ver­sor­gungs­bezüge. Be­am­ten fließen die "fik­ti­ven" Al­ters­vor­sor­ge­beiträge - an­ders als an­de­ren Ar­beit­neh­mern - auch nicht als Be­stand­teil ih­res Ge­halts zu.

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