Der Sachverhalt:
Die A-GmbH wurde durch Beschluss vom 20.8.2008 zum 1.1.2008 in eine Personengesellschaft, die Klägerin, zu Buchwerten umgewandelt. In der Steuerbilanz der GmbH zum 31.12.2007 wurde ein Gewinn i.H.v. rd. 140.600 € ausgewiesen. Die GmbH bildete 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG i.H.v. 140.400 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. IV R 16/14 anhängig.
Die Gründe:
Die offene Gewinnrücklage ist i.H.v. 140.600 € nach § 7 S. 1 UmwStG als fiktive Einkünfte zu erfassen.
Ein von der übertragenden GmbH vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag mindert zwar deren Einkommen, aufgrund der außerbilanziellen Berücksichtigung aber nicht das steuerbilanzielle Vermögen der GmbH. Im Gegenteil hat die steuerentlastende Wirkung des Investitionsabzugsbetrages eine Vermögenserhöhung zur Folge. Für die Ermittlung der Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG ist allein das steuerbilanzielle Vermögen maßgebend. Außerbilanzielle Korrekturen wirken sich somit auf die fiktive Gewinnausschüttung nicht aus. § 7 UmwStG stellt nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Steuerbilanz der Gesellschaft ab.
Auch aus Tz. 07.04 des Erlasses vom 11.11.2011 über die Anwendung des UmwStG kann eine Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag nicht hergeleitet werden. Nach Tz. 07.04 des Erlasses gehören passive Korrekturposten ebenso wie Passivposten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind, nicht zum Eigenkapital, ebenso die Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 247 Abs. 3 HGB. Da der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz berücksichtigt wird, liegt kein derartiger Korrekturposten vor. Das bilanzielle Eigenkapital wird bis zur tatsächlichen Vornahme der Investition nicht gemindert, so dass handelsrechtlich keine Ausschüttungssperre besteht. Folglich liegt auch keine Vergleichbarkeit mit einem Sonderposten mit Rücklagenanteil vor.
Auch eine "doppelte Versteuerung" des Investitionsabzugsbetrages ist nicht gegeben. Die Mehrsteuer ist allein auf die unterschiedliche Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zurückzuführen.
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