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Keine Löschung der Wortmarke Felsquellwasser

OLG Hamm v. 24.1.2019 - 4 U 42/18

Die Krom­ba­cher Braue­rei darf die Wort­marke "Fels­quell­was­ser" wei­ter nut­zen. Die fort­lau­fende Nut­zung des Be­griffs in Wer­be­slo­gans seit den 1960er-Jah­ren hat die Grund­lage dafür dar­ge­stellt, dass das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt die Wort­marke "Fels­quell­was­ser" im Juni 2010 in das deut­sche Mar­ken­re­gis­ter ein­ge­tra­gen hat. Wenn die­selbe Nut­zung in­ner­halb des Wer­be­slo­gans, die be­reits zu der Ein­tra­gung in das Mar­ken­re­gis­ter geführt hat, nach der Ein­tra­gung fort­ge­setzt wird, so muss dies genügen, die Wort­marke auch zu er­hal­ten.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger, ein Hob­by­brauer, wen­det sich mit sei­ner Klage ge­gen die be­klagte Krom­ba­cher Braue­rei. Diese ist In­ha­be­rin der im Jahr 2010 im deut­schen Mar­ken­re­gis­ter - für die Ware Bier - ein­ge­tra­ge­nen Wort­marke "Fels­quell­was­ser". Ihr Bier be­wirbt sie u.a. da­mit, dass es "mit Fels­quell­was­ser ge­braut" werde.

Mit sei­ner Klage ver­sucht der Kläger, die Löschung der Wort­marke zu er­rei­chen. Er ist der An­sicht, der Be­griff "Fels­quell­was­ser" werde nicht als Her­kunfts­hin­weis für Bier, son­dern le­dig­lich in Be­zug auf einen In­halts­stoff be­nutzt. Ein Bier mit dem Na­men "Fels­quell­was­ser" werde von der Be­klag­ten ge­rade nicht ver­trie­ben. Des­halb sei die Wort­marke zu löschen, weil sie über einen Zeit­raum von fünf Jah­ren (sog. Be­nut­zungs­schon­frist) nicht ge­nutzt wor­den sei.

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Ein­wil­li­gung in die Löschung der Wort­marke "Fels­quell­was­ser". Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten änderte das OLG das Ur­teil ab und wies die Klage ab.

Die Gründe:

Die Be­klagte hat den Be­griff "Fels­quell­was­ser" un­strei­tig fort­lau­fend seit den 1960er-Jah­ren in dem Wer­be­slo­gan "mit Fels­quell­was­ser ge­braut" be­nutzt. Diese Art der Be­nut­zung in­ner­halb des Wer­be­slo­gans hat die Grund­lage dafür dar­ge­stellt, dass das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt die Wort­marke "Fels­quell­was­ser" im Juni 2010 in das deut­sche Mar­ken­re­gis­ter ein­ge­tra­gen hat.

Wenn die­selbe Nut­zung in­ner­halb des Wer­be­slo­gans, die be­reits zu der Ein­tra­gung in das Mar­ken­re­gis­ter geführt hat, nach der Ein­tra­gung - wie hier von der Be­klag­ten - fort­ge­setzt wird, so muss dies genügen, die Wort­marke auch zu er­hal­ten. Da­her kann keine Rede da­von sein, dass die be­klagte Braue­rei die Wort­marke nicht rechts­er­hal­tend ge­nutzt hat. Dem­zu­folge kann der Kläger die Löschung der Wort­marke nicht ver­lan­gen. Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens wa­ren den­noch der Be­klag­ten auf­zu­er­le­gen, da erst ihr Vor­brin­gen in der zwei­ten In­stanz dazu geführt hat, dass sie die­sen Rechts­streit ge­winnt.

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