Der Sachverhalt:
Mit seiner Klage versucht der Kläger, die Löschung der Wortmarke zu erreichen. Er ist der Ansicht, der Begriff "Felsquellwasser" werde nicht als Herkunftshinweis für Bier, sondern lediglich in Bezug auf einen Inhaltsstoff benutzt. Ein Bier mit dem Namen "Felsquellwasser" werde von der Beklagten gerade nicht vertrieben. Deshalb sei die Wortmarke zu löschen, weil sie über einen Zeitraum von fünf Jahren (sog. Benutzungsschonfrist) nicht genutzt worden sei.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der Wortmarke "Felsquellwasser". Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Beklagte hat den Begriff "Felsquellwasser" unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut" benutzt. Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans hat die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Wortmarke "Felsquellwasser" im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen hat.
Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt hat, nach der Eintragung - wie hier von der Beklagten - fortgesetzt wird, so muss dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher kann keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt hat. Demzufolge kann der Kläger die Löschung der Wortmarke nicht verlangen. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dennoch der Beklagten aufzuerlegen, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt.