Das FG München betont in seinem Urteil vom 16.06.2021 (Az. 4 K 692/20, EFG 2021, S. 1741), dass nur die zeitlich zuletzt als Familienheim genutzte Immobilie nach dem Willen des Gesetzgebers steuerbefreit sein kann. Damit kann immer nur ein Objekt (im Streitfall bei Erwerb durch Kinder) als Familienheim begünstigt sein.
Im vorliegenden Fall waren zwei Objekte vererbt worden, in welchen die Erblasserin zeitlich nacheinander gewohnt hatte und welche die beiden Kinder als Erben nach dem Erbfall jeweils zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Obwohl die Erblasserin die Wohnung aus Krankheitsgründen gewechselt hatte, greift laut FG München nicht der Ausnahmetatbestand für eine fehlende Selbstnutzung aus zwingenden Gründen (wie z. B. bei einem Umzug ins Pflegeheim). Vielmehr sei nur für die neue Wohnung als neuer Lebensmittelpunkt die Steuerbefreiung als Familienheim zu gewähren.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Da nur eine Familienheimbegünstigung möglich ist, kommt es bei mehreren gleichzeitig selbstgenutzten Wohnungen für die Steuerfreiheit darauf an, wo sich der Lebensmittelpunkt des Erblassers zuletzt befand.