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Keine mittelbare Altersdiskriminierung bei „Kappung“ der Sozialplanabfindung

Wer eine Ab­fin­dung im So­zi­al­plan zur Ab­wick­lung ei­nes Un­ter­neh­mens auf einen Höchst­be­trag be­grenzt und da­mit fast aus­schlie­ß­lich äl­te­re Ar­beit­neh­mer be­nach­tei­ligt, dis­kri­mi­niert diese gemäß BAG-Ur­teil vom 07.12.2021 (Az. 1 AZR 562/20) nicht, wenn die Be­gren­zung nur die Be­güns­ti­gung des Be­trof­fe­nen durch die lange Zu­ge­hö­rig­keit zum Un­ter­neh­men ver­rin­gert.

In einem So­zi­al­plan wurde - ge­staf­felt nach Länge der Be­triebs­zu­gehörig­keit, Höhe des Brut­to­ge­halts und Le­bens­al­ter - eine Ab­fin­dungs­summe ge­bil­det, die auf einen Höchst­be­trag von 75.000 Euro ge­de­ckelt wurde. Zusätz­lich wurde bei Ver­zicht auf eine Kündi­gungs­schutz­klage eine Kla­ge­ver­zichtsprämie gewährt. Ein mehr als 30 Jahre im Un­ter­neh­men be­schäftig­ter, fast 60 Jahre al­ter Ar­beit­neh­mer war von der „Kap­pung“ be­trof­fen und klagte eine Ab­fin­dungs­erhöhung von rund 28.000 Euro brutto so­wie die Kla­ge­ver­zichtsprämie von rund 27.000 Euro ein.

Das BAG gab ihm, an­ders als noch die bei­den Vor­in­stan­zen, teil­weise Recht. Die De­cke­lung der Ab­fin­dung auf 75.000 Euro galt zwar für alle Ar­beit­neh­mer, knüpfte also nicht un­mit­tel­bar an das Le­bens­al­ter an. Sie treffe aber we­gen der bei­den Fak­to­ren Be­triebs­zu­gehörig­keit und Al­ter in der Be­rech­nungs­for­mel ty­pi­scher­weise nur ältere Ar­beit­neh­mer. Den­noch liege keine mit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung vor, da die Re­ge­lung das rechtmäßige Ziel nach den §§ 3 Abs. 2 Halb­satz 2, 10 Satz 1 AGG in Ver­bin­dung mit § 75 Be­trVG ver­folge, die zur Verfügung ste­hen­den Mit­tel der Ab­wick­lung ge­recht zu ver­tei­len. Auch sei sie ge­eig­net, er­for­der­lich und verhält­nismäßig, weil die De­cke­lung der Ab­fin­dung für die Al­ters­ko­horte der 51- bis 60-jähri­gen Ar­beit­neh­mer erst eine Ver­tei­lung auch an die jünge­ren Be­schäftig­ten ermögli­che.

Der Höchst­be­trag be­trifft laut BAG aber nicht die Kla­ge­ver­zichtsprämie. Die Aus­le­gung der Ver­ein­ba­rung er­gebe, dass die Prämie ex­tra ge­leis­tet und nicht von der „Kap­pung“ er­fasst wer­den solle. Da­mit be­kam der Ar­beit­neh­mer ne­ben den 75.000 Euro noch die Kla­ge­ver­zichtsprämie über rund 27.000 Euro zu­ge­spro­chen.

Hin­weis: Das BAG hat mit die­sem Ur­teil seine bis­he­rige Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben, wo­nach Kla­ge­ver­zichts­prä­mi­en nicht aus dem „So­zi­al­plan­topf“ be­zahlt wer­den durf­ten. Die Be­triebs­par­teien verfügen über ein Ge­stal­tungs­spiel­raum bei der Ent­schei­dung, in­wie­weit wirt­schaft­li­che Nach­teile der Ar­beit­neh­mer ab­ge­mil­dert wer­den sol­len. Da­her dürfen die „an sich“ für einen So­zi­al­plan zur Verfügung ste­hende Gelder auch für ge­son­derte Kla­ge­ver­zichtsprämien ein­ge­setzt wer­den.

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