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Keine mittelbare Schenkung bei Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten

BFH 22.10.2014, II R 26/13

Die lau­fende Zah­lung der Ver­si­che­rungsprämien für eine vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ab­ge­schlos­sene Le­bens­ver­si­che­rung durch einen Drit­ten kann nicht als mit­tel­bare Schen­kung ei­nes Le­bens- bzw. Ren­ten­ver­si­che­rungs­an­spruchs be­ur­teilt wer­den. Die aus der je­wei­li­gen Zah­lung der Ver­si­che­rungsprämie fol­gende Wert­erhöhung des Ver­si­che­rungs­an­spruchs ist kein Zu­wen­dungs­ge­gen­stand i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger schloss im Jahr 2004 bei ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung (B-AG) im ei­ge­nen Na­men einen Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag ab. Ver­trags­be­ginn war No­vem­ber 2004; die Zah­lung der le­bens­lan­gen Al­ters­rente sollte ab No­vem­ber 2021 be­gin­nen. Die Ver­si­che­rungsprämien soll­ten für No­vem­ber 2004 bis De­zem­ber 2005 mtl. 5.000 € be­tra­gen und sich ab 1.1.2006 jähr­lich erhöhen.

Von No­vem­ber 2004 bis De­zem­ber 2007 wur­den die je­weils zum Mo­nats­ers­ten fälli­gen Ver­si­che­rungsprämien re­gelmäßig und in vol­ler Höhe von U, der Tante des Klägers, durch Über­wei­sung an die B-AG ent­rich­tet. Das Fi­nanz­amt be­ur­teilte die mo­nat­li­chen Zah­lun­gen der U als je­weils selbständige frei­ge­bige Zu­wen­dun­gen an den Kläger. Für den Zah­lungs­vor­gang zum 1.12.2007 i.H.v. rd. 5.500 € setzte das Fi­nanz­amt ge­gen den Kläger un­ter Berück­sich­ti­gung der zu­vor be­reits ge­zahl­ten Prämien als Vor­er­werbe Schen­kung­steuer i.H.v. 2.750 € fest.

Das FG gab der Klage, mit der der Kläger die Be­wer­tung der Geld­zu­wen­dun­gen der U mit zwei Drit­teln der ein­ge­zahl­ten Beiträge gem. § 12 Abs. 4 BewG in der hier maßgeb­li­chen Fas­sung be­gehrte, statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, Ge­gen­stand der Zu­wen­dung der U an den Kläger sei nicht ihre mit dem Nenn­wert an­zu­set­zende Bei­trags­zah­lung, son­dern der gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG zu be­wer­tende Wert­zu­wachs des durch den Kläger begründe­ten Ren­ten­ver­si­che­rungs­an­spruchs.

In der Hin­gabe von Vermögens­ge­genständen kann mit­tel­bar die Schen­kung ei­nes an­de­ren Vermögens­ge­gen­stan­des ge­se­hen wer­den; Ent­rei­che­rungs- und Be­rei­che­rungs­ge­gen­stand brau­chen nicht iden­ti­sch zu sein. Eine mit­tel­bare Schen­kung setzt vor­aus, dass der Be­schenkte im Verhält­nis zum Schen­ker nicht über das ihm un­mit­tel­bar Zu­ge­wen­dete, son­dern (erst) über das Sur­ro­gat des­sel­ben, etwa über den Ver­kaufs­erlös, verfügen kann; der Be­schenkte ist nicht um das un­mit­tel­bar Hin­ge­ge­bene, son­dern erst um den Ver­kaufs­erlös be­rei­chert. Das gilt ge­ne­rell bei mit­tel­ba­rer Schen­kung al­ler als Zu­wen­dungs­ob­jekte in Be­tracht kom­men­den Ge­genstände oder Rechte.

Von ei­ner mit­tel­ba­ren Schen­kung kann da­nach nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der mit­tel­bar zu­ge­wen­dete Vermögens­ge­gen­stand Zu­wen­dungs­ob­jekt i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann. Wird durch die un­mit­tel­bare Hin­gabe ei­nes Vermögens­ge­gen­stan­des beim Be­dach­ten mit­tel­bar eine bloße Wert­erhöhung sei­nes Vermögens be­wirkt, ver­bleibt es bei der Be­steue­rung der un­mit­tel­ba­ren Zu­wen­dung. Die An­wen­dung der Grundsätze zur mit­tel­ba­ren Schen­kung schei­det aus. Für den Streit­fall hat das FG zu Un­recht an­ge­nom­men, Zu­wen­dungs­ge­gen­stand sei der durch die mo­nat­li­che Zah­lung der U be­wirkte Wert­zu­wachs des Ver­si­che­rungs­an­spruchs des Klägers.

U hat mit ih­rer mo­nat­li­chen Zah­lung auf das Konto des Ver­si­che­rers die vom Kläger ge­schul­dete Ver­si­che­rungsprämie ge­tilgt. Diese Til­gungs­leis­tung erfüllt alle Merk­male ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Zah­lung der Ver­si­che­rungsprämie für eine Le­bens­ver­si­che­rung durch einen Drit­ten kann nicht als mit­tel­bare Schen­kung ei­nes Le­bens- bzw. Ren­ten­ver­si­che­rungs­an­spruchs be­ur­teilt wer­den. Die sich aus der Zah­lung der Ver­si­che­rungsprämie er­ge­bende Wert­erhöhung des Ver­si­che­rungs­an­spruchs ist kein Zu­wen­dungs­ge­gen­stand und erfüllt da­mit nicht die Merk­male ei­ner Zu­wen­dung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Nach Ab­schluss ei­nes Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trags hat der Ver­si­che­rungs­neh­mer bis zum Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falls le­dig­lich ein An­wart­schafts­recht. Die Höhe die­ses An­wart­schafts­rechts stellt den je­wei­li­gen Wert des Ver­si­che­rungs­ver­trags dar und ist Vermögen des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Die Zah­lung der vom Ver­si­che­rungs­neh­mer dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ge­schul­de­ten Ver­si­che­rungsprämien durch einen Drit­ten begüns­tigt den Ver­si­che­rungs­neh­mer in ers­ter Li­nie durch die da­durch ein­tre­tende Be­frei­ung von der Ver­pflich­tung zur Prämi­en­zah­lung. So­weit da­durch auch eine Wert­erhöhung sei­nes An­wart­schafts­rechts ein­tritt, erfüllt dies nicht den ob­jek­ti­ven Tat­be­stand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Link­hin­weis:

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