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Keine Organschaft mit Nichtunternehmern (Hoheitsträgern)

BFH 2.12.2015, V R 67/14

Ent­ge­gen ei­ner aus dem Uni­ons­recht ab­ge­lei­te­ten Sicht­weise hält der BFH daran fest, dass der Or­ganträger Un­ter­neh­mer sein muss. Eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts, die nicht un­ter­neh­me­ri­sch tätig ist, kann da­her die Vor­teile der Or­gan­schaft durch eine Nicht­be­steue­rung der von den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten be­zo­ge­nen Leis­tun­gen nicht in An­spruch neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Ihr Ge­schäftsführer war der stell­ver­tre­tende Ge­schäftsführer der Bei­ge­la­de­nen. Bei die­ser han­delt es sich um eine Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts, die gem. § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V die ver­tragsärzt­li­che Ver­sor­gung si­cher­zu­stel­len hat. Dies um­fasst die Zur­verfügung­stel­lung von Not­diens­ten in Be­reit­schafts­dienst­pra­xen (BDP). Die ärzt­li­che Tätig­keit wird da­bei durch Ärzte er­bracht, die ihre Leis­tun­gen im ei­ge­nen Na­men und auf ei­gene Rech­nung er­brin­gen und ab­rech­nen. Die Bei­ge­la­dene ist dem­ge­genüber ho­heit­lich tätig.

Im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Um­struk­tu­rie­rung des Not­diens­tes aus ar­beits­recht­li­chen und ta­rif­ver­trag­li­chen Gründen gründete die Bei­ge­la­dene die Kläge­rin. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand der Kläge­rin ist die Erfüllung von Auf­ga­ben, die der Bei­ge­la­de­nen nach dem SGB V ob­lie­gen. Die Kläge­rin war auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage für die Bei­ge­la­dene tätig. Ihre Tätig­keit be­schränkte sich da­bei dar­auf, das nicht-ärzt­li­che Per­so­nal wie me­di­zi­ni­sche Fach­an­ge­stellte und Arzt­hel­fer ein­zu­stel­len und der Bei­ge­la­de­nen zum Ein­satz in den BDP zu über­las­sen. Die Ar­bei­ten des über­las­se­nen Per­so­nals be­tra­fen die Ab­wick­lung or­ga­ni­sa­to­ri­scher Auf­ga­ben in den BDP wie auch un­ter­ge­ord­nete Heil­be­hand­lungsmaßnah­men.

Die Kläge­rin be­rech­nete die Auf­wen­dun­gen für Löhne und So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge des über­las­se­nen Per­so­nals an die Bei­ge­la­dene wei­ter, die diese Kos­ten über ein Um­la­ge­ver­fah­ren fi­nan­zierte. We­gen feh­len­der Steu­er­erklärun­gen er­ließ das Fi­nanz­amt für die Streit­jahre 2008 und 2009 Schätzungs­be­scheide. Im hier­ge­gen ge­rich­te­ten Kla­ge­ver­fah­ren stellte das FG fest, dass die Kläge­rin an die Bei­ge­la­dene Leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt er­bracht hatte, die man­gels Or­gan­schaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch steu­er­bar wa­ren. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hatte steu­er­bare Leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als Un­ter­neh­mer er­bracht. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung sind auch die Leis­tun­gen, die ge­gen Gewährung von Auf­wen­dungs­er­satz er­fol­gen, steu­er­bar. Un­er­heb­lich war, ob und ggf. un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen eine AG als Ein­rich­tung des öff­ent­li­chen Rechts an­zu­se­hen sein könnte. Denn selbst wenn die GmbH als der­ar­tige Ein­rich­tung tätig ge­wor­den wäre, übte sie ihre Tätig­keit auf pri­vat­recht­li­cher, nicht aber auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage aus.

Das FG hat eine zwi­schen der Kläge­rin und der Bei­ge­la­de­nen be­ste­hende Or­gan­schaft zu­tref­fend ver­neint. Bei der Or­gan­schaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG han­delt es sich um eine Ver­ein­fa­chungsmaßnahme, die eine ei­gene Un­ter­neh­mer­stel­lung des Or­ganträgers vor­aus­setzt. Dies ist zur Ver­hin­de­rung missbräuch­li­cher Prak­ti­ken uni­ons­recht­lich ge­bo­ten. Man­gels ei­ge­ner Un­ter­neh­mer­stel­lung ist die ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt, wenn ihr Per­so­nal ge­stellt wird. Wäre die Bil­dung ei­ner Or­gan­schaft auch ohne ei­gene Un­ter­neh­mer­stel­lung möglich, käme es zu ei­ner Um­ge­hung die­ses Ab­zugs­ver­bots. In­fol­ge­des­sen be­stand zwi­schen der Kläge­rin und der Bei­ge­la­de­nen keine Or­gan­schaft, da die Bei­ge­la­dene nach den für den Se­nat bin­den­den Fest­stel­lun­gen des FG eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts ist, die keine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit i.S.v. § 2 UStG (Art. 9 und 13 MwSt­Sys­tRL) ausübte.

Eine wei­ter­ge­hende Or­gan­schaft als nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG er­gab sich auch nicht aus dem Uni­ons­recht. So­weit der EuGH meint, dass Nicht­un­ter­neh­mer zur Schaf­fung der Ver­bin­dungs­vor­aus­set­zun­gen in die Zu­sam­men­fas­sung zu einem Steu­er­pflich­ti­gen ein­zu­be­zie­hen seien, ver­steht dies der er­ken­nende Se­nat da­hin­ge­hend, dass z.B. die fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung ei­ner En­kel- in eine Mut­ter­ge­sell­schaft auch über eine nicht­un­ter­neh­me­ri­sch tätige Toch­ter­ge­sell­schaft er­fol­gen kann. Da­bei ist die Toch­ter­ge­sell­schaft al­ler­dings nicht in den Or­gankreis ein­zu­be­zie­hen. Der Se­nat konnte des­halb of­fen­las­sen, wie eine wirt­schaft­li­che Ver­bin­dung oder Ein­glie­de­rung zwi­schen einem Un­ter­neh­mer und einem Nicht­un­ter­neh­mer begründet wer­den könnte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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