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Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

BFH 12.2.2015, IV R 29/12

Überträgt der Verpächter die ihm ob­lie­gende In­stand­hal­tungs­pflicht ver­trag­lich auf den Pächter wird der Pacht­zins wirt­schaft­lich nur für die Ge­brauchsüber­las­sung der Pacht­sa­che, nicht aber auch für ihre In­stand­hal­tung ge­zahlt. Der In­stand­hal­tungs­an­spruch des Verpächters ist auch dann nicht zu ak­ti­vie­ren, wenn sich der Pächter mit der In­stand­hal­tung im Rück­stand be­fin­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine KG und be­treibt eine Kli­nik. Ihre al­lei­nige persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin ist eine GmbH. Al­lei­nige Kom­man­di­tis­tin ist die C-KG. Zu­gleich ist die Kläge­rin al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der D-GmbH. Zwi­schen den Ge­sell­schaf­ten be­steht ein Er­geb­nis­abführungs­ver­trag mit der Folge ei­ner steu­er­li­chen Or­gan­schaft.

Die Kläge­rin hatte ein Grundstück ein­schließlich der vor­han­de­nen Be­triebs­vor­rich­tun­gen für die Kli­nik von der C-KG ge­pach­tet. Es war ver­trag­lich ver­ein­bart, dass die Pächte­rin zur In­stand­hal­tung des Pacht­ge­gen­stan­des ver­pflich­tet ist. Sie sollte ins­be­son­dere alle Schäden, die durch ih­ren Be­trieb am Gebäude und an den tech­ni­schen und sa­nitären Ein­rich­tun­gen ent­ste­hen, so­fort und auf ei­gene Kos­ten be­sei­ti­gen. Zu­dem ver­pach­tet die Kläge­rin ih­rer­seits ein in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­des Grundstück ein­schließlich der Be­triebs­vor­rich­tun­gen an die D-GmbH, die dort ein Kur­zen­trum be­treibt. Die Ver­ein­ba­run­gen zur Pflicht der D-GmbH als Pächte­rin zur In­stand­hal­tung der Pacht­sa­che ent­spre­chen den Ver­ein­ba­run­gen des Pacht­ver­trags zwi­schen der Kläge­rin und der C-KG.

In den Bi­lan­zen auf den 31.12.2006 stell­ten die Kläge­rin als Pächte­rin der Kli­nik und die D-GmbH als Pächte­rin des Kur­zen­trums ge­winn­min­dernd je­weils eine Rück­stel­lung für die In­stand­hal­tung der Pacht­sa­chen ein. Das Fi­nanz­amt ver­trat nach ei­ner Außenprüfung die An­sicht, dass die Kläge­rin in der Son­der­bi­lanz der C-KG einen kor­re­spon­die­ren­den "Sub­stan­zer­hal­tungs­an­spruch" und in ih­rer Ge­samt­hands­bi­lanz einen "Pach­ter­neue­rungs­an­spruch" zu ak­ti­vie­ren habe. Im Hin­blick auf die dar­aus re­sul­tie­rende Ge­win­nerhöhung änderte die Behörde die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen und stellte die Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb neu fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und änderte den an­ge­grif­fe­nen Ände­rungs­be­scheid an­trags­gemäß.

Gründe:
Die Kläge­rin war nicht ver­pflich­tet, In­stand­hal­tungs­an­sprüche in ih­rer Ge­samt­hands­bi­lanz bzw. in der Son­der­bi­lanz der C-KG zu ak­ti­vie­ren.

Nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG hatte die Kläge­rin in ih­rer Ge­samt­hands­bi­lanz die ihr zu­zu­rech­nen­den Wirt­schaftsgüter und in der Son­der­bi­lanz der C-KG die die­ser zu­zu­rech­nen­den Wirt­schaftsgüter mit den sich aus § 6 EStG er­ge­ben­den Wer­ten an­zu­set­zen. Die dem Verpächter ob­lie­gende In­stand­hal­tungs­pflicht kann - wie hier er­folgt - ver­trag­lich auf den Pächter über­tra­gen wer­den. In die­sem Fall wird der Pacht­zins wirt­schaft­lich nur für die Ge­brauchsüber­las­sung der Pacht­sa­che, nicht aber auch für ihre In­stand­hal­tung ge­zahlt.

Zahlt der Pächter den Pacht­zins nur für die Ge­brauchsüber­las­sung und nicht auch für die In­stand­hal­tung, die ihm nun selbst ob­liegt, sind um­ge­kehrt dem Verpächter für den Er­werb des In­stand­hal­tungs­an­spruchs keine Auf­wen­dun­gen ent­stan­den. Er er­spart durch die Über­tra­gung der In­stand­hal­tungs­pflicht auf den Pächter viel­mehr ei­gene Auf­wen­dun­gen und erhält dafür in der Re­gel einen ge­rin­ge­ren Pacht­zins. Darin lie­gen aber keine Auf­wen­dun­gen für den Er­werb des In­stand­hal­tungs­an­spruchs. Selbst wenn es sich da­nach bei dem In­stand­hal­tungs­an­spruch der Kläge­rin ge­gen die D-GmbH bzw. der C-KG ge­gen die Kläge­rin je­weils um ein Wirt­schafts­gut ge­han­delt ha­ben sollte, wäre die­ses je­den­falls mit Null an­zu­set­zen und da­her in der je­wei­li­gen Bi­lanz der Verpächte­rin nicht zu ak­ti­vie­ren.

Ist Pächter eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, wird der In­stand­hal­tungs­an­spruch des ver­pach­ten­den Ge­sell­schaf­ters auch dann nicht nach den Grundsätzen der kor­re­spon­die­ren­den Bi­lan­zie­rung in des­sen Son­der­bi­lanz ak­ti­viert, wenn die Ge­sell­schaft in der Ge­samt­hands­bi­lanz eine Rück­stel­lung für rückständige In­stand­hal­tungs­ver­pflich­tun­gen ge­bil­det hat.

Link­hin­weis:

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