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Keine Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen

OLG Braunschweig 20.4.2020, 3 W 37/20

Im Rah­men ei­ner Nach­lass­pfleg­schaft gibt es auch für Ak­ti­en­vermögen keine ge­ne­relle Pflicht zur Um­schich­tung in eine mündel­si­chere An­lage. Auch die durch die Corona-Krise ver­ur­sach­ten Ver­wer­fun­gen auf dem Ka­pi­tal­markt dürf­ten kei­nen An­lass ge­ben, ein Ak­ti­en­de­pot ins­ge­samt auf­zulösen.

Der Sach­ver­halt:
Das Amts­ge­richt hatte am 21.5.2019 Nach­lass­pfleg­schaft für die un­be­kann­ten Er­ben ei­nes Erb­las­sers an­ge­ord­net und den Be­tei­ligte zu 1. zum Nach­lass­pfle­ger mit den Wir­kungs­krei­sen der Si­che­rung und Ver­wal­tung des Nach­las­ses so­wie der Er­mitt­lung der Er­ben be­stellt. Die­ser teilte am 2.7.2019 mit, dass ein we­sent­li­cher Teil des Nach­las­ses aus einem De­pot be­stehe. Die Werte die­ses De­pots un­terlägen Kurs­schwan­kun­gen. In Be­zug auf einen De­pot­wert sei in einem an den Erb­las­ser adres­sier­ten Schrei­ben der Bank vom März 2019 der Ver­kauf an­ge­ra­ten wor­den. Es han­dele sich bei dem De­pot nicht um eine mündel­si­chere An­la­ge­form.

Der Nach­lass­pfle­ger habe zu prüfen, ob eine Um­wand­lung in eine sol­che An­la­ge­form zur Ver­mei­dung von An­la­ge­ri­si­ken ge­bo­ten sei. Auf­grund der Schwan­kun­gen des De­pots bzw. der De­pot­werte könne ein An­la­ge­ri­siko nicht ver­neint wer­den. Zur Si­che­rung des De­pots sei des­halb der Ver­kauf des De­pots an­ge­dacht. Die Erlöse soll­ten an­schließend dem Spar­konto gut­ge­schrie­ben wer­den. Vor die­sem Hin­ter­grund be­an­tragte er gem. § 1812 BGB die nach­lass­ge­richt­li­che Ge­neh­mi­gung zur Auflösung des De­pots zu­guns­ten des Spar­kon­tos des Erb­las­sers.

Das Nach­lass­ge­richt be­stellte dar­auf­hin einen Rechts­an­walt als Ver­fah­rens­pfle­ger zur Ver­tre­tung der un­be­kann­ten Er­ben in­ner­halb des Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens. Mit Schrei­ben vom 6.8.2019 nahm der Ver­fah­rens­pfle­ger zum An­trag des Nach­lass­pfle­gers wie folgt Stel­lung. Der De­pot­be­stand habe sich nicht ne­ga­tiv ent­wi­ckelt. Der De­pot­be­stand habe sich am 31.12.2018 auf 1.039,429 €, am 4.6.2019 auf 1.179.484 € und am 30.6.2019 auf 1.204.177 € be­lau­fen.

Das Nach­lass­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Ge­neh­mi­gung zur Auflösung des De­pots nicht er­teilt wird, da für den Nach­lass­pfle­ger keine grundsätz­li­che Ver­pflich­tung be­stehe, Vermögen, das nicht mündel­si­cher sei, um­zu­wan­deln. Die Be­schwerde des Nach­lass­pfle­gers ge­gen den Be­schluss blieb vor dem OLG er­folg­los.

Die Gründe:
Das Nach­lass­ge­richt hat die be­an­tragte Ge­neh­mi­gung zu Recht ver­sagt.

Im Rah­men ei­ner Nach­lass­pfleg­schaft gibt es auch für Ak­ti­en­vermögen keine ge­ne­relle Pflicht zur Um­schich­tung in eine mündel­si­chere An­lage. Der Nach­lass­pfle­ger hat viel­mehr im Ein­zel­fall un­ter Würdi­gung al­ler Vermögens­po­si­tio­nen im Rah­men pflicht­gemäßen Er­mes­sens zu ent­schei­den, in­wie­weit im Hin­blick auf die nach Ka­pi­tal­an­la­ge­kri­te­rien zu er­mit­teln­den Ri­si­ken eine Fortführung des Ak­ti­en­in­vest­ments ver­tret­bar er­scheint. Zwar können auch Ak­tien kurz­fris­tig er­heb­li­chen Kurs­schwan­kun­gen un­ter­lie­gen. Dies führt aber in al­ler Re­gel nicht dazu, dass der In­ves­ti­ti­ons­er­folg, wie bei Ter­min- und Op­ti­ons­ge­schäften, von der Möglich­keit so­for­ti­gen Han­delns abhängt.

Auch die durch die Corona-Krise ver­ur­sach­ten Ver­wer­fun­gen auf dem Ka­pi­tal­markt dürf­ten kei­nen An­lass ge­ben, ein Ak­ti­en­de­pot ins­ge­samt auf­zulösen. In­wie­weit es ge­bo­ten sein könnte, Teile des De­pots zu ver­kau­fen oder um­zu­schich­ten, dürfte nur - ggf. mit Hilfe fach­kun­di­ger Be­ra­tung - für jede Ak­ti­en­po­si­tion ge­son­dert ent­schie­den wer­den können.

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