Sachverhalt:
Im November des Streitjahres 2005 hatte die Klägerin von der X-GmbH (Verlag) Standardsoftware erworben und darüber mit der Credit Note vom 7.12.2005 abgerechnet. Darin fehlten allerdings Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Verlags. Der Gegenstand der Abrechnung war mit "Transfer Sum November 2005" beschrieben. Zusammen mit der Credit Note übermittelte die Klägerin einen "Accounting Report", in dem unter "Sales Products" (Produktverkäufe) die Nettoumsätze aus den verkauften Software-Produkten in einer Summe zusammengefasst dargestellt waren; darauf wurde der Steuersatz "16 %" angewendet und als Ergebnis der "Rechnungsbetrag brutto" angegeben. Die Klägerin übermittelte die Credit Note und den Accounting Report an den Verlag per E-Mail ohne elektronische Signatur.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 2005 vom 30.3.2007 zog die Klägerin die Mehrwertsteuer aus der Credit Note i.H.v. 33,44 € als Vorsteuer ab. Im Nachgang zu einer betriebsinternen Prüfung übermittelte die Klägerin dem Verlag am 26.04.2011 die Credit Note erneut, nunmehr in Papierform. Beigelegt waren ein Blatt mit der Angabe der Steuernummer des Verlags sowie eine Auflistung der von dem Verlag erworbenen Software.
Hierauf gab die Klägerin am 28.6.2011 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2005 ab, in der sie aus der streitgegenständlichen Credit Note keine Vorsteuern mehr geltend machte. Gegen diese --als Vorbehaltsfestsetzung wirkende Steuererklärung-- legte sie am 13.7.2011 Einspruch ein, mit dem sie eine auf das Streitjahr rückwirkende Berichtigung der Credit Note geltend machte. Das Finanzamt wies den Einspruch ab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Zwar sei die Credit Note vom 7.12.2005 insoweit unvollständig gewesen, als die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers fehlten und auch die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend genau gewesen sei. Die fehlende Angabe (Steuernummer oder USt-IdNr.) sowie die ungenaue Leistungsbeschreibung habe die Klägerin jedoch mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen können, da ihrem Schreiben vom 26.04.2011 eine Auflistung der verkauften Software beigefügt gewesen sei.
Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Klägerin aufgrund einer Berichtigung der Credit Note vom 7.12.2005 durch ihr Schreiben vom 26.4.2011 einen Anspruch auf Vorsteuerabzug im Streitjahr hat. Denn das Dokument vom 7.12.2005 stellt keine nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigungsfähige Rechnung in Form einer Gutschrift dar.
Ein Dokument ist eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".
Eine berichtigungsfähige Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben.
Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einer berichtigungsfähigen Rechnung. Denn die Angaben in der Credit Note vom 7.12.2005 sind --auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände-- unbestimmt und ermöglichen nicht, die abgerechnete Leistung zu erkennen. Soweit das FG den Sachverhalt anders gewürdigt hat, ist der Senat hieran nicht gebunden.