- Fahrten des Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber können nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
- Die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten sind insoweit steuerlich unbeachtlich.
- Steuerliche Schlechterstellung von Betriebsinhabern gegenüber Arbeitnehmern bis 2013!
Der BFH kommt mit Urteil vom 22.10.2014 (Az. X R 13/13) zu dem Ergebnis, dass regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu werten sind, so dass für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden kann. Dabei tatsächlich angefallene, über die Entfernungspauschale hinausgehende Kosten sind hingegen steuerlich unbeachtlich.
Im Streitfall hatte ein Einzelunternehmer im Streitjahr nur einen Auftraggeber, für den er Finanzbuchhaltungs- und Lohnbuchhaltungstätigkeiten erbrachte und dessen EDV-System betreute. Von diesem Urteil betroffen sein könnte aber z. B. auch ein freiberuflicher Architekt oder Bauingenieur, der regelmäßig seine einzige von ihm geplante und betreute Großbaustelle aufsucht.
Mit dieser Entscheidung weicht das oberste Finanzgericht von der Rechtsprechung eines anderen Senats des BFH ab, das zu Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen dessen Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entschieden hatte. So kann nach der bis 2013 geltenden Rechtslage eine regelmäßige Arbeitsstätte nur in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, nicht jedoch in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers begründet werden (BFH-Urteil vom 10.7.2008, Az. VI R 21/07). Somit konnte bis 2013 z. B. ein angestellter Architekt, der über kein Büro in den Räumen seines Arbeitgebers verfügte, sondern vielmehr täglich von seiner Wohnung zu der von ihm betreuten Großbaustelle fuhr, die dabei angefallenen Kosten als Reisekosten steuerlich geltend machen und war nicht auf den Ansatz der Entfernungspauschale beschränkt.
Ab 2014 wird diese Ungleichbehandlung zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer allerdings dadurch beseitigt, dass bei einem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden ist, die explizit laut gesetzlicher Regelung auch bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein kann. Somit können ab 2014 sowohl ein Betriebsinhaber als auch ein Arbeitnehmer Fahrten zwischen der Wohnung und dem einzigen Auftraggeber bzw. dem Kunden des Arbeitgebers, sofern dort die erste Tätigkeitsstätte begründet ist, nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
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