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Keine Reisekosten bei Fahrten zum einzigen Auftraggeber

  • Fahr­ten des Be­triebs­in­ha­bers zu sei­nem ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber können nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale berück­sich­tigt wer­den.
  • Die tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Fahrt­kos­ten sind in­so­weit steu­er­lich un­be­acht­lich.
  • Steu­er­li­che Schlech­ter­stel­lung von Be­triebs­in­ha­bern ge­genüber Ar­beit­neh­mern bis 2013!
Fahr­ten des Be­triebs­in­ha­bers zwi­schen sei­ner Woh­nung und sei­ner Be­triebsstätte können - ver­gleich­bar den Fahr­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers zwi­schen des­sen Woh­nung und der ers­ten Tätig­keitsstätte bzw. bis 2013 re­gelmäßigen Ar­beitsstätte - nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den. Als Be­triebs­aus­ga­ben wer­den so­mit nur 0,30 Euro pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte an­er­kannt. An­dere be­trieb­li­che Fahr­ten des Be­triebs­in­ha­bers gel­ten hin­ge­gen als Ge­schäfts­rei­sen, so dass die da­bei an­fal­len­den Fahrt­kos­ten in vol­lem Um­fang den zu ver­steu­ern­den Ge­winn min­dern.

Der BFH kommt mit Ur­teil vom 22.10.2014 (Az. X R 13/13) zu dem Er­geb­nis, dass re­gelmäßige Fahr­ten ei­nes Be­triebs­in­ha­bers zwi­schen sei­nem häus­li­chen Büro und dem Sitz sei­nes ein­zi­gen Auf­trag­ge­bers als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte zu wer­ten sind, so dass für diese Fahr­ten nur die Ent­fer­nungs­pau­schale berück­sich­tigt wer­den kann. Da­bei tatsäch­lich an­ge­fal­lene, über die Ent­fer­nungs­pau­schale hin­aus­ge­hende Kos­ten sind hin­ge­gen steu­er­lich un­be­acht­lich.

Im Streit­fall hatte ein Ein­zel­un­ter­neh­mer im Streit­jahr nur einen Auf­trag­ge­ber, für den er Fi­nanz­buch­hal­tungs- und Lohn­buch­hal­tungstätig­kei­ten er­brachte und des­sen EDV-Sys­tem be­treute. Von die­sem Ur­teil be­trof­fen sein könnte aber z. B. auch ein frei­be­ruf­li­cher Ar­chi­tekt oder Bau­in­ge­nieur, der re­gelmäßig seine ein­zige von ihm ge­plante und be­treute Großbau­stelle auf­sucht.

Mit die­ser Ent­schei­dung weicht das ober­ste Fi­nanz­ge­richt von der Recht­spre­chung ei­nes an­de­ren Se­nats des BFH ab, das zu Fahr­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers zwi­schen des­sen Woh­nung und sei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte ent­schie­den hatte. So kann nach der bis 2013 gel­ten­den Rechts­lage eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte nur in ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers, nicht je­doch in ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung ei­nes Kun­den des Ar­beit­ge­bers begründet wer­den (BFH-Ur­teil vom 10.7.2008, Az. VI R 21/07). So­mit konnte bis 2013 z. B. ein an­ge­stell­ter Ar­chi­tekt, der über kein Büro in den Räumen sei­nes Ar­beit­ge­bers verfügte, son­dern viel­mehr täglich von sei­ner Woh­nung zu der von ihm be­treu­ten Großbau­stelle fuhr, die da­bei an­ge­fal­le­nen Kos­ten als Rei­se­kos­ten steu­er­lich gel­tend ma­chen und war nicht auf den An­satz der Ent­fer­nungs­pau­schale be­schränkt.

Ab 2014 wird diese Un­gleich­be­hand­lung zwi­schen Be­triebs­in­ha­ber und Ar­beit­neh­mer al­ler­dings da­durch be­sei­tigt, dass bei einem Ar­beit­neh­mer die Ent­fer­nungs­pau­schale für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte an­zu­wen­den ist, die ex­pli­zit laut ge­setz­li­cher Re­ge­lung auch bei einem vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Drit­ten sein kann. So­mit können ab 2014 so­wohl ein Be­triebs­in­ha­ber als auch ein Ar­beit­neh­mer Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und dem ein­zi­gen Auf­trag­ge­ber bzw. dem Kun­den des Ar­beit­ge­bers, so­fern dort die er­ste Tätig­keitsstätte begründet ist, nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale gel­tend ma­chen. 

Über Ebner Stolz

Eb­ner Stolz ist eine der größten un­abhängi­gen mit­telständi­schen Be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten in Deutsch­land und gehört zu den Top Ten der Bran­che. Das Un­ter­neh­men verfügt über jahr­zehn­te­lange fun­dierte Er­fah­rung in Wirt­schaftsprüfung, Steu­er­be­ra­tung, Rechts­be­ra­tung und Un­ter­neh­mens­be­ra­tung. Die­ses breite Spek­trum bie­ten über 1.100 Mit­ar­bei­ter in dem für sie ty­pi­schen mul­ti­dis­zi­plinären An­satz in al­len we­sent­li­chen deut­schen Großstädten und Wirt­schafts­zen­tren an. Als Marktführer im Mit­tel­stand be­treut das Un­ter­neh­men über­wie­gend mit­telständi­sche In­dus­trie-, Han­dels- und Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men al­ler Bran­chen und Größenord­nun­gen.

Länderüberg­rei­fende Prüfungs- und Be­ra­tungs­aufträge führen sie zu­sam­men mit den Part­nern von Ne­xia In­ter­na­tio­nal durch, einem der zehn größten welt­wei­ten Netz­werke von Be­ra­tungs- und Wirt­schaftsprüfungs­un­ter­neh­men mit ins­ge­samt 604 Büros in 106 Ländern.
 

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