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Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

BFH 28.11.2017, VII R 1/16

Ist Ein­kom­men­steuer im In­sol­venz­ver­fah­ren als Mas­se­ver­bind­lich­keit ent­stan­den, aber vom In­sol­venz­ver­wal­ter auf­grund von Mas­se­un­zuläng­lich­keit nicht be­gli­chen wor­den, darf das Fi­nanz­amt die Steu­er­schuld nach Ab­schluss des In­sol­venz­ver­fah­rens mit Er­stat­tungs­an­sprüchen des ehe­ma­li­gen In­sol­venz­schuld­ners ver­rech­nen. Eine dem In­sol­venz­schuld­ner er­teilte Rest­schuld­be­frei­ung steht dem nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Über das Vermögen des Klägers war im März 2007 das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den. Auf­grund der Ver­wer­tung von In­sol­venz­masse durch den In­sol­venz­ver­wal­ter war Ein­kom­men­steuer als sog. Mas­se­ver­bind­lich­keit ent­stan­den, die von dem In­sol­venz­ver­wal­ter in der Fol­ge­zeit nicht be­gli­chen wurde.

Nach­dem das In­sol­venz­ver­fah­ren we­gen Mas­se­un­zuläng­lich­keit ein­ge­stellt und dem Kläger Rest­schuld­be­frei­ung gem. § 301 InsO er­teilt wor­den war, machte das Fi­nanz­amt die un­be­zahlt ge­blie­be­nen Steu­er­schul­den gel­tend und ver­rech­nete diese mit später ent­stan­de­nen Er­stat­tungs­an­sprüchen des Klägers. Das FG hob den Ab­rech­nungs­be­scheid auf und ent­schied, dass der Kläger für Steu­er­schul­den, die durch Ver­wer­tungs­hand­lun­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters ent­stan­den seien, nicht ein­ste­hen müsse.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Gründe:
Das FG hat den Ab­rech­nungs­be­scheid zu Un­recht teil­weise auf­ge­ho­ben. Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten wer­den we­der von ei­ner Rest­schuld­be­frei­ung er­fasst - dies hatte der BGH bis­lang of­fen­ge­las­sen - noch steht der Ver­rech­nung eine sich aus dem In­sol­venz­ver­fah­ren er­ge­bende Haf­tungs­be­schränkung ent­ge­gen.

Zwar ist Ziel ei­nes je­den In­sol­venz­ver­fah­rens, dem red­li­chen Schuld­ner Ge­le­gen­heit zu ge­ben, sich von sei­nen rest­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten zu be­freien. Die Rest­schuld­be­frei­ung nach § 301 InsO ist aber ausdrück­lich auf In­sol­venzgläubi­ger be­schränkt. Hätte der Ge­setz­ge­ber die Rest­schuld­be­frei­ung auch auf Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten er­stre­cken wol­len, so hätte er dies auch ent­spre­chend re­geln müssen.

So­weit die BGH-Recht­spre­chung von ei­ner sog. Haf­tungs­be­schränkung für Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten aus­geht, die nach Ver­fah­ren­seröff­nung durch Rechts­hand­lun­gen des In­sol­venz­ver­wal­ters begründet wur­den, lässt sich dies nicht auf Steu­er­schul­den über­tra­gen. In­fol­ge­des­sen be­steht in­so­weit auch keine "Ein­rede der be­schränk­ten Haf­tung des In­sol­venz­schuld­ners".

Link­hin­weis:

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