Der Sachverhalt:
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Ehemann auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Über das Vermögen des Ehemannes wurde im Verlaufe des Streitjahres das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid mit einer erheblichen Steuerforderung, wobei es die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Arbeit mangels Vorlage einer Gewinnermittlung geschätzt hatte.
Die Klägerin traf unter Anrechnung der auf sie entfallenden Steuerabzugsbeträge eine hohe Nachforderung, während dem Ehemann ein Erstattungsanspruch zustand. Deshalb legte die Klägerin nun auch gegen den Aufteilungsbescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den früher gestellten Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Mit Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheides, in dem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Ehemannes reduziert worden seien, sei auch der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld überholt. Dem folgte das Finanzamt nicht und hob den Aufteilungsbescheid nicht auf.
Das FG wies die die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VII R 88/17 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht einen Aufteilungsbescheid erlassen. Dieser ist - insoweit unstreitig - auch inhaltlich zutreffend.
Die Klägerin konnte ihren Aufteilungsantrag nicht mehr zurücknehmen, weil dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) nicht vorgesehen ist. Zudem handelt es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Antrag aber nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden.
Die Möglichkeit einer Rücknahme des Antrages ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften über die Steuerveranlagung von Ehegatten. Ein Aufteilungsbescheid kann allenfalls nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden. Vorliegend beruht der Aufteilungsbescheid aber weder auf unrichtigen Angaben, noch hat sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Aufteilungsbescheids geändert. Auch ist dem Finanzamt bei Erlass des Aufteilungsbescheides keine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO unterlaufen.
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