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Keine Rückstellung für die Wartung von Flugzeugen

FG Düsseldorf 21.4.2015, 6 K 418/14 K,F

Die Bil­dung von Rück­stel­lun­gen für Auf­wen­dun­gen, die durch die künf­tige War­tung von Flug­zeu­gen ent­ste­hen, ist nicht zu­ge­las­sen. Die öff­ent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung des Hal­ters ei­nes Luft­fahr­zeugs, die­ses nach Er­rei­chen ei­ner be­stimm­ten Zahl von Be­triebs­stun­den zu war­ten, ist man­gels ent­spre­chen­der Rechts­grund­lage nicht durch­setz­bar, so dass es be­reits dem Grunde nach an ei­ner rück­stell­ba­ren Ver­bind­lich­keit fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Das kla­gende Un­ter­neh­men führt Flüge durch, für die eine Li­zenz des Luft­fahrt­bun­des­am­tes bzw. Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­ums er­for­der­lich ist. Zu die­sem Zweck mie­tet die Kläge­rin Flug­zeuge an und ist als de­ren Hal­ter im Sinne der luft­fahrt­recht­li­chen Be­stim­mun­gen an­zu­se­hen. Da­mit geht eine Ver­pflich­tung zur re­gelmäßigen War­tung ein­her.

Vor die­sem Hin­ter­grund bil­dete die Kläge­rin un­mit­tel­bar nach ei­ner durch­geführ­ten War­tung Rück­stel­lun­gen in Höhe der an­tei­li­gen War­tungs­kos­ten, die jähr­lich an­wuch­sen, bis die War­tung dann tatsäch­lich durch­geführt wurde. Der Be­triebsprüfer des Fi­nanz­amts löste die Rück­stel­lun­gen un­ter Hin­weis auf die Recht­spre­chung zu Rück­stel­lun­gen für die Ver­pflich­tung zur Über­ho­lung von Luft­fahrt­geräten vor Ab­lauf der zulässi­gen Be­triebs­zeit ge­winn­wirk­sam auf.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es sind keine Rück­stel­lun­gen für künf­tige War­tungs­auf­wen­dun­gen zu bil­den.

In An­wen­dung der be­ste­hen­den Recht­spre­chungs­grundsätze ist die Bil­dung von Rück­stel­lun­gen für künf­tige War­tungs­auf­wen­dun­gen nicht zu­zu­las­sen. Der Hal­ter ei­nes Luft­fahr­zeugs ist zwar öff­ent­lich-recht­lich ver­pflich­tet, die­ses nach Er­rei­chen ei­ner be­stimm­ten Zahl von Be­triebs­stun­den zu war­ten. Man­gels ent­spre­chen­der Rechts­grund­lage ist diese Ver­pflich­tung je­doch nicht durch­setz­bar; sie kann we­der im Wege der Klage oder des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens ver­folgt noch durch­ge­setzt wer­den. Da­mit fehlt es be­reits dem Grunde nach an ei­ner rück­stell­ba­ren Ver­bind­lich­keit.

Des Wei­te­ren kann die Kläge­rin die Auf­wen­dun­gen für die War­tung ver­mei­den, z.B. durch Ver­zicht auf eine künf­tige Nut­zung der Luft­fahr­zeuge un­ter Gel­tung der Be­triebs­ord­nung für Luft­fahrt­geräte. Der War­tungs­auf­wand steht zu­dem mit künf­ti­gen Erträgen im Zu­sam­men­hang. Erst die nach Maßgabe der Be­triebs­ord­nung nach er­folg­rei­cher War­tung er­teilte Be­triebs­ge­neh­mi­gung ermöglicht die künf­tige kom­mer­zi­elle Nut­zung des Luft­fahr­zeugs.

Im Übri­gen sind das öff­ent­li­che In­ter­esse an der Durchführung der War­tung und das ei­gen­be­trieb­li­che In­ter­esse des Un­ter­neh­mens, das Luft­fahr­zeug in einem be­triebs­si­che­ren und ge­neh­mi­gungsfähi­gen Zu­stand zu hal­ten, gleich­ge­rich­tet. Der War­tungs­auf­wand stellt ei­gen­be­trieb­li­chen Auf­wand dar, der keine ge­eig­nete Grund­lage für eine Rück­stel­lung bil­det. Zu­dem ist der War­tungs­auf­wand nicht zeit­lich vor der Durchführung der War­tung wirt­schaft­lich ver­ur­sacht. Vor Er­rei­chen der zulässi­gen Be­triebs­zeit kann nicht von ei­ner we­sent­li­chen Ver­ur­sa­chung der Ver­bind­lich­keit ge­spro­chen wer­den.

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