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Keine Rückzahlung bei mangelhafter Schwarzarbeit

BGH 11.5.2015, VII ZR 216/14

Ist ein Werk­ver­trag we­gen Ver­stoßes ge­gen das Ver­bot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG vom 23.7.2004 nich­tig, so steht dem Be­stel­ler, der den Werklohn be­reits ge­zahlt hat, ge­gen den Un­ter­neh­mer auch dann kein Rück­zah­lungs­an­spruch un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung zu, wenn die Werkleis­tung man­gel­haft ist. Es verstößt nicht nur die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung der Par­teien ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot, son­dern auch die in Ausführung die­ser Ver­ein­ba­rung er­fol­gende Leis­tung, so­mit auch die Zah­lung.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien schlos­sen im Jahr 2007 einen Ver­trag, mit dem der Kläger den Be­klag­ten mit der Ausführung von Dach­aus­bau­ar­bei­ten be­auf­tragte. Ver­ein­bart wurde da­bei ein Werklohn von 10.000 €, wo­bei keine Um­satz­steuer in Rech­nung ge­stellt wer­den sollte. Der Be­klagte führte die Ar­bei­ten aus und stellte eine Rech­nung aus, die kei­nen Steu­er­aus­weis ent­hielt. Der Kläger zahlte dar­auf­hin den ge­for­der­ten Be­trag. Mit sei­ner Klage be­gehrt er die Rück­zah­lung von 8.300 € we­gen Mängeln der Werkleis­tung.

Das OLG gab der Klage in­so­weit statt. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Be­klagte hat be­wusst ge­gen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG ver­stoßen, in­dem er mit dem Kläger, der dies auch zu sei­nem Vor­teil aus­ge­nutzt hat, ver­ein­bart hatte, dass für den Werklohn keine Rech­nung mit Steu­er­aus­weis ge­stellt und keine Um­satz­steuer ge­zahlt wer­den sollte. Der BGH hat be­reits ent­schie­den, dass in sol­chen Fällen we­der Mängel­an­sprüche des Be­stel­lers noch Zah­lungs­an­sprüche des Werk­un­ter­neh­mers be­ste­hen (BGH 1.8.2013, VII ZR 6/13 und BGH 10.4.2014, VII ZR 241/13).

Dem Kläger als Be­stel­ler steht auch kein An­spruch auf Aus­gleich der Be­rei­che­rung des Be­klag­ten zu, die darin be­steht, dass er für die man­gel­hafte Werkleis­tung zu viel be­zahlt hat. Zwar kann ein Be­stel­ler, der auf­grund ei­nes nich­ti­gen Ver­trags Leis­tun­gen er­bracht hat, von dem Un­ter­neh­mer grundsätz­lich die Her­aus­gabe die­ser Leis­tun­gen ver­lan­gen. Dies gilt je­doch gem. § 817 S. 2 BGB nicht, wenn der Be­stel­ler mit sei­ner Leis­tung ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot ver­stoßen hat. Das ist hier der Fall. Ent­spre­chend der Ziel­set­zung des Schwarz­ArbG, die Schwarz­ar­beit zu ver­hin­dern, verstößt nicht nur die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung der Par­teien ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot, son­dern auch die in Ausführung die­ser Ver­ein­ba­rung er­fol­gende Leis­tung, so­mit auch die Zah­lung.

Der An­wen­dung des § 817 S. 2 BGB ste­hen die Grundsätze von Treu und Glau­ben nicht ent­ge­gen. Die Durch­set­zung der vom Ge­setz­ge­ber mit dem Schwarz­ArbG ver­folg­ten Ziele, die Schwarz­ar­beit ef­fek­tiv ein­zudämmen, er­for­dert eine strikte An­wen­dung die­ser Vor­schrift. In­so­weit ist eine an­dere Sicht ge­bo­ten, als sie vom Se­nat noch zum Be­rei­che­rungs­an­spruch nach ei­ner Schwarz­ar­bei­ter­leis­tung ver­tre­ten wurde, die nach der al­ten Fas­sung des Ge­set­zes zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit zu be­ur­tei­len war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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