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Keine Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

BFH 24.4.2014, V R 52/13

Säum­nis­zu­schläge sind in vol­lem Um­fang zu er­las­sen, wenn eine rechts­wid­rige Steu­er­fest­set­zung auf­ge­ho­ben wird und der Steu­er­pflich­tige zu­vor al­les ge­tan hat, um die AdV zu er­rei­chen und diese - ob­wohl möglich und ge­bo­ten - ab­ge­lehnt wor­den ist. Der BFH führt seine hierzu be­reits er­gan­gene Recht­spre­chung ent­spre­chend wei­ter fort.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin han­delte in den Streit­jah­ren 2002 und 2003 mit po­ly­gra­fi­schen Ma­schi­nen. Nach­dem das Fi­nanz­amt zunächst am im Ok­to­ber 2005 Um­satz­steu­ern für 2002 und 2003 fest­ge­setzt hatte und das FG einem Aus­set­zungs­an­trag statt­ge­ge­ben hatte, setzte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steuer auf Ein­spruch der Kläge­rin für das Jahr 2002 herab und wies den Ein­spruch hin­sicht­lich 2003 zurück. Ein wei­te­rer An­trag auf AdV für den Zeit­raum nach Er­ge­hen der Ein­spruchs­ent­schei­dung wurde vom Fi­nanz­amt im Juni 2008 und vom FG im April 2010 zurück­ge­wie­sen.

Im Haupt­sa­che­ver­fah­ren gab das FG der Klage statt und setzte die Um­satz­steuer 2002 auf den un­strei­ti­gen und pünkt­lich be­zahl­ten Be­trag herab und hob die Fest­set­zung für 2003 vollständig auf. Auf­grund ei­ner Ab­rech­nung von Fe­bruar 2008 for­derte das Fi­nanz­amt für den Zeit­raum von der Ein­spruchs­ent­schei­dung bis zur Auf­he­bung der Steu­er­fest­set­zun­gen im No­vem­ber 2010 Säum­nis­zu­schläge i.H.v. rd. 11.500 € für 2002 und 17.000 € für 2003, die das Fi­nanz­amt auf Er­las­san­trag der Kläge­rin zur Hälfte er­ließ. Den Er­lass der wei­te­ren Hälfte lehnte es ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und ver­pflich­tete das Fi­nanz­amt zum vollständi­gen Er­lass der Säum­nis­zu­schläge. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat das Fi­nanz­amt zu Recht ver­pflich­tet, die Säum­nis­zu­schläge zu er­las­sen.

In der BFH-Recht­spre­chung ist an­er­kannt, dass Säum­nis­zu­schläge we­gen sach­li­cher Un­bil­lig­keit zu er­las­sen sind, wenn die Steu­er­fest­set­zung später auf­ge­ho­ben wor­den ist und der Steu­er­pflich­tige al­les ge­tan hat, um die AdV ei­nes Steu­er­be­schei­des zu er­rei­chen, das Fi­nanz­amt aber die Aus­set­zung "ob­wohl möglich und ge­bo­ten" ab­ge­lehnt hat.

Dem­zu­folge hat der BFH ent­schie­den, dass ein Er­lass von Säum­nis­zu­schlägen nach Auf­he­bung der Steu­er­fest­set­zung zwar dann nicht in Be­tracht komme, wenn der Steu­er­pflich­tige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn die Voll­zie­hung des­halb nicht aus­ge­setzt wor­den ist, weil - etwa in Schätzungsfällen - keine ernst­li­chen Zwei­fel be­stan­den und der Steu­er­be­scheid erst auf­grund nach­ge­reich­ter Steu­er­erklärun­gen auf­ge­ho­ben wor­den ist. Hat der Steu­er­pflich­tige aber im Aus­set­zungs­ver­fah­ren al­les Er­denk­li­che ge­tan, um den einst­wei­li­gen Rechts­schutz zu er­rei­chen, und ist ihm die­ser gleich­wohl feh­ler­haft ver­sagt wor­den, liegt eine un­bil­lige Härte vor, wenn trotz späte­rer Auf­he­bung der Steu­er­fest­set­zung Säum­nis­zu­schläge er­ho­ben wur­den.

Dem­ent­spre­chend hat der Se­nat be­reits ent­schie­den, dass ein An­spruch auf vollständi­gen Er­lass der Säum­nis­zu­schläge dann be­steht, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen die AdV auf­grund ei­ner ge­setz­li­chen Son­der­re­ge­lung des § 361 Abs. 2 S. 4 AO in ei­ner dem Sinn und Zweck die­ser Re­ge­lung nicht ent­spre­chen­den Weise ver­wehrt ist. Nichts an­de­res gilt, wenn eine rechts­wid­rige Steu­er­fest­set­zung auf­ge­ho­ben wird und der Steu­er­pflich­tige zu­vor al­les ge­tan hat, um die AdV zu er­rei­chen und diese - ob­wohl möglich und ge­bo­ten - ab­ge­lehnt wor­den ist (Fortführung der Recht­spre­chung).

Link­hin­weis:

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